sein. Die Reichsbank darf ‚weiter der Deutschen Reichspost und der Deutschen
 Reichsbahn bis zum Höchstbetrage von 200 Millionen RM für beide
Unternehmungen zusammen gewähren. Im übrigen ist es der Reichsbank
untersagt, dem Reiche oder den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden),
 sowie ausländischen Regierungen — sei es mittelbar, sei es unnittelbar
 — Kredite einzuräumen ($ 25 BG.).
Darüber hinaus wurde (Gesetz vom 8. Juli 1926) die Reichsbank ermächtigt,
 vom Reich begebene Schatzwechsel, die nach spätestens
3 Monaten fällig sind, und aus denen außer dem Reich noch ein weiterer
als zahlungsfähig bekannter Verpflichteter haftet!), zu kaufen, zu verkaufen
 und zu lombardieren, mit der Einschränkung, daß die Bank insgesamt
 nicht mehr als 400 Millionen RM Schatzwechsel hereinnehmen
darf. Zweck dieser Bestimmung war, dem Reich die Möglichkeit zu geben,
einen vorübergehenden Kassenbedarf durch Emission von
Reichsschatzwechseln zu decken, wie es in der Vorkriegszeit üblich war,
weiter aber sollte die Organisation eines normalen Marktes für
Reichsschatzwechsel dadurch gefördert werden, daß die Käufer
der Schatzwechsel die Möglichkeit hatten, sie bei der Reichsbank zu rediskontieren,
 Da die Reichsschatzwechsel nicht zur Notendeckung benutzt
werden dürfen, kann die Reichsbank niemals mehr Reichsschatzwechsel
hereinnehmen, als es ihre freien Reserven zulassen.
Zur Besorgung von bestimmten Arten von Kassengeschäften für das
Reich wird die Reichsbank durch $ 25 des Bankgesetzes verpflichtet. Sie muß durch
ihre sämtlichen hierzu ihrer Natur nach geeigneten Niederlassungen auf Verlangen
der Reichsbehörden Zahlungen annehmen oder leisten und den bargeldiosen Verkehr
zwischen den Kassen des Reichs besorgen ?).
Über Beleihung von langfristigen Schuldverschreibunzendes
 Reichs s. Band I S, 365.
1) Diese Reichsschatzwechsel müssen also bereits über den Geldmarkt gelaufen sein,
dl, h. die Reichsbank ist nicht erster Käufer, sondern Rediskonteur, Vor dem Kriege
zehörte die Diskontierung von Schatzwechseln zu den regelmäßigen Geschäften der
Reichsbank.
2) Im Jahre 1924 wurde die Reichshauptkasse von der Reichsbank loszelöst
 und als selbständige Stelle dem Reichsfinanzministerium eingegliedert.
In der am 1. April 1928 in Kraft getretenen Reichskassenordnung ist
diese Regelung beibehalten. Die Reichshauptkasse ist die Kasse, bei der die
Haushaltseinnahmen und -ausgaben aller Reichsverwaltungen zusammengefaßt wer-Jen.
 Oberkassen sind die Kassen, bei denen die Haushaltseinnahmen und
ausgaben der ihnen nachgeordneten Kassen zusammenfließen. Amtskassen sind
alle übrigen Kassen.

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