Ihnen die Anforderungen für die Wirtschaft zum Ausdruck kommen, nicht
erkennen lassen.
5, „Deutsche Scheidemünzen“ sind (im Gegensatz zu den Goldmünzen)
unterwertig ausgeprägt. Soweit sie der Verkehr nicht aufnimmt, sammeln
sie sich bei der Reichsbank an und sind dann gewissermaßen ein unverzinsliches
 Darlehen ans Reich,
6. „Noten anderer Banken“ sind die von den 4 deutschen Privatnotenbanken
 ausgegebenen Noten, die die Reichsbank in Zahlung nimmt bzw.
gegen Reichsbanknoten umtauscht,
Die im Besitz der Reichsbank befindlichen Rentenbankscheine sind unter
„Sonstige Aktiven“, die Noten ausländischer Banken unter den Devisenbeständen
 verbucht.
7. „Lombardforderungen“ gelten nach wie vor nicht als Notendeckung,
wohl aber als Sonderdeckung für die „täglich fälligen Verbindlichkeiten“
Lombardbestand und inländische Wechsel (Posten 4) spiegeln die Kreditbeanspruchung
 der Reichsbank durch die Wirtschaft wider, sind also besonders
 wichtig. Das Lombardkonto enthält die auf Effekten, Waren und
Wechsel gegebenen Vorschüsse. .
8. „Effekten für eigene Rechnung“ darf die Reichsbank nur insoweit
erwerben, als dies zur Aufrechterhaltung des laufenden Kundengeschäfts
erforderlich ist. Im übrigen ist die Reichsbank hinsichtlich der Eflektenkäufe
 jetzt mehr als durch das alte Bankgesetz beschränkt.
9. „Sonstige Aktiva“ sind das „Konto pro Diverse“ der Aktivseite. Auf
diesem Sammelkonto, das als Bestand meist mehr als !/, Milliarde RM aufweist,
 werden verbucht: 1. die Devisenbestände, soweit sie nicht als Notendeckung‘
 im Bestand an deckungsfähigen Devisen erscheinen; 2. Silbervorräte;
 3. belastete Teile des Goldbestandes, die, weil sie belastet sind,
nicht als Notendeckung dienen können; 4. der Bestand der Reichsbank
an Rentenbankscheinen; 5. die ins Stocken geratenen, d, h. bei Verfall
nicht bezahlten Wechsel und Lombardforderungen; 6. die Grundstücke
and Gebäude der Reichsbank (in der Bilanz von Ende 1928 standen sie
mit 30 Millionen RM zu Buch) ; 7. Vorschüsse auf Posten, die noch nicht
zur Abrechnung reif sind usw.

Auf der Passivseite stehen:
1. Das „Grundkapital“. Die Summe der noch nicht begebenen Anteile
bringt als Gegenposten die Aktivseite.
2. Die „Reservefonds“. Das alte Bankgesetz kannte nur einen Re:
servefonds. Das neue Gesetz unterscheidet: