Im Sachverständigenplan vom 7. Juni 1929 wurden daher mit Recht
folgende Grundsätze aufgestellt:
1. Die Unabhängigkeit der Reichsbank bleibt weiter gesichert.
2. Zu ihren hauptsächlichen Aufgaben gehört die Aufrechterhaltung
der Münzparität.
Der Neue Plan forderte weiter: Abschaffung aller ausländischen
 Kontrollorganeund Kommissariateauf deutschem
 Boden, insbesondere also auch des ausländischen Notenkommissars,
 durch dessen Kontrollstempel auf den Noten symbolisch zum Ausdruck
 gebracht wurde, daß die deutsche Währung unter ausländischer
Kontrolle steht.
Während nach den Beratungen des Organisationsausschusses, der im
Herbst 1929 in Baden-Baden getagt hat, zu einer Abänderung der international
 gebundenen Bestimmungen die Mitwirkung der B.I. Z. erforderlich
 war, erhalten nach den Haager Vereinbarungen vom Januar 1930 die
Änderungen Rechtskraft, wenn die B. I. Z. keinen Einspruch erhoben hat.
Die Bestimmungen lauten: „Der Verwaltungsrat der B.I.Z. kann gegen die vorgeschlagenen
 Änderungen mit der Begründung, daß sie mit dem Neuen Plan unvereinbar
 seien, falls ein Einverständnis nicht erzielt werden kann, binnen 2 Monaten
bei einem im beiderseitigen Einverständnis gewählten Schiedsrichter oder
mangels solchen Einverständnisses bei dem in diesem Abkommen vorgesehenen Gericht
 im Wege der Klage Einspruch erheben. Die Entscheidung dieses Schiedsrichters
oder dieses Schiedsgerichts ist endgültig und bindend für die deutsche Regierung,
die B.I.Z. und die den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnenden Mächte.“
Die Abänderungen des Bankgesetzes auf Grund des Haager Abkommens
betreffen in der Hauptsache das Ausscheiden der ausländischen Verwaltungsratsmitglieder,
 beziehen sich aber auch noch auf einige andere Bestimmungen,

Laut 8 6 wird der Präsident vom Generalrat nach Anhörung des Reichsbankdirektoriums
 in der Weise gewählt, daß eine Mehrheit von 7 Stimmen vorhanden sein muß.
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Reichspräsidenten, der die Ernennungsurkunde
 unterzeichnet. (Das bedingte Vetorecht des Reichspräsidenten ist somit in
ein absolutes umgewandelt worden.) Auch die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums
 bedarf der Bestätigung durch den Reichspräsidenten. Die Amtsdauer des
Präsidenten bleibt unverändert. Der Präsident und die Mitglieder des Direktoriums
sind wiederwählbar. Die Abberufung des Präsidenten, dessen Macht nicht
unbegrenzt sein soll, oder eines Mitgliedes des Direktoriums kann „aus wichtigeni
Grunde“ jederzeit erfolgen, und zwar gegenüber dem Präsidenten durch den Generalrat,
 gegenüber einem Mitgliede des Direktoriums gleichfalls durch den Generalrat,
jedoch nur mit Zustimmung des Reichsbankpräsidenten. In beiden Fällen ist. Be
stätigung durch den Reichspräsidenten notwendig.