$ 14 besagt: Der Generalrat besteht aus 10 Mitgliedern, die sämtlich deutsche
Reichsangehörige sein müssen. Nach $ 16 werden die Mitglieder des Generalrates
mit Ausnahme des Präsidenten im Wege der Kooptation durch die jeweils im Amte
befindlichen Mitglieder des Generalrates gewählt. Vor der Wahl findet durch den
Generalrat oder seine Stellvertreter eine Fühlungnahme mit der Reichsregierung statt,
der dadurch die Möglichkeit zur Äußerung von Wünschen hinsichtlich der Stellenbesetzung
 gegeben ist. Neu ist ($ 17), daß zu Mitgliedern des Generalrates auch
Staatsbeamte bestellt werden dürfen, die sich in dauerndem Ruhestand befinden, desgleichen
 Personen, die eine staatliche Vergütung für frühere Dienstleistungen erhalten,
Der Schlußsatz zu $ 21 verpflichtet die Reichsbank und die Person des Reichsbankpräsidenten
 auf den Neuen Plan. Alle nach dem Neuen Plan des Haager
Abkommens vom 20. Januar 1930 den Zentralbanken allgemein oder einzelnen von
ihnen zugewiesenen Aufgaben und Verpflichtungen werden in Deutschland von der
Reichsbank wahrgenommen. Alle nach dem Neuen Plan dem Präsidenten der Zentral.
banken zugewiesenen Aufgaben und Verpflichtungen obliegen in Deutschland dem
Präsidenten des Reichsbankdirektoriums.
Die Mauer, die Bank und Reichsfinanzen trennt, wird selbstverständlich auch weiter
bestehen, aber eine Erleichterung wird gewährt: Da die Zahlungsbedürfnisse des
Reiches am Jahresschluß erfahrungsgemäß im besonderen Maße sich häufen, mußte
der Zwang, den Betriebskredit, der höchstens 100 Millionen RM betragen darf,
zu diesem Termin zurückzuzahlen, die Dispositionen des Reiches besonders erschweren.
 Es ist daher im $ 25 bestimmt worden, daß nicht mehr am Ende des Kalenderjahres,
 sondern am 15. Juli jeden Jahres keinerlei Verschuldung des Reiches hei der
Reichsbank vorhanden sein darf,
$ 27 überweist die Kontrollbefugnisse des ausländischen Kommissars an den jeweiligen
 Präsidenten des Rechnungshofes des Deutschen Reiches. Die Kontrolle der
Notenausgabe besteht in der zahlenmäßigen Feststellung des Vorhandenseins der
vorgeschriebenen Notendeckung. Eine Prüfung oder Erörterung der Kredit-, Diskontund
 Währungspolitik der Bank ist mit der Kontrolle nicht verbunden.
Nach $ 88 kann während der Dauer des Notenprivilegs die Reichsbank nur mit
Zustimmung der Reichsregierung in Liquidation treten,
Befreit wird die Reichsbank von den Vorschriften hinsichtlich der Gewinnverteilung;
 die relativ hohe Quote der Anteilseigner wird ermäßigt.
Die Gewinnverteilung erfolgt nunmehr nach folgendem Schlüssel: Nach
Dotierung des Reservefonds und Ausschüttung einer Mindestdividende von 8% an
die Anteilseigner erhalten
von den ersten 25 Millionen RM das Reich 75 %0, die Anteilseigner 25 %o,
von den nächsten 20 Millionen RM das Reich 90 %o, die Anteilseigner 10 0/0,
von dem noch etwa verbleibenden Restbetrage das Reich 95%/o, die Anteilseigner 5%.
Als Gegenleistung für die Zustimmung zu diesem für sie ungünstigen Verteilungsmodus
 erhielten. die Anteilseigner aus den Reserven der Bank auf je 4 Altanteile
 zu je 100 RM ein Gratisbezugsrecht auf eine Golddiskonthankaktie zu 10 £
und einen neuen Reichsbankanteil zu 100 RM, beide mit Dividendenberechtigung vom
1. Januar 1930 ab.
Das Kapitalder Reichsbank beträgt nunmehr 158,5 Millionen RM.