Literatur.
Willy Baumgart, Unsere Reichsbank, ihre Geschichte und ihre Verfassung.
Berlin 1915.
Karl Helfferich, Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes, Leipzig 1899
G. H. Kaemmerer, Reichsbank und Geldumlauf. Hamburg 1897,
Koch-Schacht, Die Reichsgesetzgebung über Münz- u. Notenbankwesen. Berlin 1928
K. Mellerowiez, Art, Reichsbank, im Handwörterbuch der Betriebswirtschaft.
Stuttgart 1928,
H. Neufeld, Das Bankgesetz und das Privatnotenbankgesetz, Berlin 1925.
Hjalmar Schacht, Die Stabilisierung der Mark. Stuttgart 1927.
E. Wilmersdoerffer, Das neue Reichsbankgesetz und das Überweisungssystem
nach dem Dawesplan. München 1925,
Die vom Reichsbankdirektorium herausgegebenen Jubiläumsschriften „Die Reichsbank
 1876—1900“ und die „Reichsbank 1901—1925“,
Die Reichsbank-Verhandlungen und Berichte des Unterausschusses für Geld-, Kreditund
 Finanzwesen. Berlin 1929,

6. Die deutschen Privatnotenbanken,

Vor Erlaß des Bankgesetzes vom 14. März 1875 gab es in Deutschland
33 Notenbanken, die unter den verschiedensten Bedingungen konzessioniert
 waren und voneinander wesentlich abweichende Statuten hatten.
Die immer mehr durchdringende Erkenntnis, daß eine Notenbank höhere
Aufgaben zu erfüllen habe, als privaten Kreditansprüchen zu genügen und
hohe Dividenden und Tantiemen zu zahlen, daß sie vor allem den Geldumlauf
 regulieren und die Währung des Landes schützen müsse — diese
Erkenntnis führte dazu, daß man die vielgepriesene. „Bankfreiheit“, die
durch das Banknotensperrgesetz schon sehr eingeschränkt war, aufgab und
danach strebte, das deutsche Notenbankwesen einheitlich zu gestalten.
Um dieses Ziel zu erreichen, wäre es entschieden das einfachste gewesen,
die Privilegien der bestehenden Privatnotenbanken ohne weiteres aufzuheben.
 Infolge des privatrechtlichen Charakters der Notenprivilegien und
des Widerspruchs der beteiligten Regierungen war es aber nicht möglich,
in die „wohlerworbenen Rechte“ einzugreifen. Man entschloß sich vielmehr
 zu einem etwas verwickelten System, dem der Charakter eines freiwilligen
 Zwanges innewohnte, hoffend, daß nach einer Reihe von Jahren,
auf Grund der gewonnenen Erfahrungen, eine einheitliche Regelung
leichter vonstatten gehen werde. Man ließ die Privatnotenbanken einstweilen
 bestehen, beschränkte aber ihren Wirkungskreis auf das Gebiet
desjenigen Staates, der ihnen das Privileg erteilt hatte. Außerhalb ihres
Heimatstaates durften sie nicht Bankgeschäfte durch Zweiganstalten be-70

