treiben oder durch Agenten für ihre Rechnung betreiben lassen oder als
Gesellschafter an Bankhäusern sich beteiligen, und außerhalb ihres Heimatstaates
 durften ihre Noten zu Zahlungen nicht gebraucht werden.
Die Beschränkung des Notenumlaufs auf den engen Bezirk mußte dazu
führen, daß die Noten nach ganz kurzer Zeit wieder zur Bank zurückströmten,
 während es doch im Interesse der Bank, die mit dem zinslosen
 Gelde arbeiten wollte, liegen mußte, daß die Noten möglichst lange
im Verkehr blieben, bis sie an die Ausgabestelle zur Einlösung zurückgelangten.

Für die damals bestehenden 33 Notenbanken war die Einschränkung
des Notenumlaufs ein schwerer Schlag. Sie hatten nur die Wahl, entweder
 auf ihr Privileg, das ihnen mancherlei Verpflichtungen auferlegte,
ohne ihnen aber in Zukunft entsprechende Einnahmen zu verheißen, zu
verzichten oder sich freiwillig den beschränkenden,
tiefeingreifenden Bestimmungen des 8 44 des Bankgesetzeszu
 unterwerfen, Taten sie dies, so besaßen ihre Noten
nach wie vor im ganzen Reichsgebiet Umlaufsfähigkeit.
Der $ 44 des Bankgesetzes von 1875 trifft hinsichtlich des Geschäftskreises, der
Notendeckung, der Einheitlichkeit des Notenumlaufs usw. folgende Bestimmungen:
1. Die Betriebsmittel dürfen nur in ganz bestimmter. Weise (siehe $ 13 des
BG. von 1875) angelegt werden. .
2. Von dem 4/2 %9 des Grundkapitals übersteigenden Reingewinn müssen jJährlich
 mindestens 20%9 so lange zur Ansammlung eines Reservefonds zurückgelegt
 werden, als derselbe nicht ein Viertel des Grundkapitals beträgt.
8. Die im Umlauf befindlichen Noten müssen mindestens zu einem Drittel durch
Reichskassenscheine, Metallgeld oder Goldbarren, der Rest durch gute, höchstens
noch drei Monate laufende Wechsel gedeckt sein.
4. Die Noten müssen bei einer Stelle in Berlin oder Frankfurt a. M. gegen kurs-{ähiges
 deutsches Geld eingelöst werden, .
5. Die Bank muß alle deutschen Banknoten, deren Umlauf im gesamten‘ Reichsgebiete
 gestattet ist, an ihrem Sitze, sowie bei denjenigen ihrer Zweiganstalten,
welche in Städten von mehr als 80000 Einwohnern!) ihren Sitz haben, zu ihrem
vollen Nennwerte in Zahlung nehmen, solange die Bank, welche solche Noten
ausgegeben hat, ihre Noten pünktlich einlöst,
6. Die Bank muß auf jedes Widerspruchsrecht, welches ihr konzessionsmäßig
 in gewisser Beziehung zusteht, verzichten.
7. Die Bank willigt ein, daß ihre Befugnis zur Ausgabe von Banknoten
 zuerst zum 1. Januar 1891, alsdann von 10 zu 10 Jahren nach vorausgegangener

1) Dureh das Privatnotenbankgesetz vom 30. August 1924 ist angesichts
 der Zunahme der städtischen Bevölkerung diese Verpflichtung auf‘ Zweig:
anstalten in Städten von mehr als 100 000 Einwohnern beschränkt worden.

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