1875!) sollte zunächst für einen Zeitraum von 15 Jahren Geltung haben,
d. h. zum 1. Januar 1891 konnte den dem Bankgesetz unterworfenen
Privatnotenbanken (also nicht auch der Braunschweigischen Bank) das
Notenprivileg gekündigt werden. Dies geschah jedoch n ic ht.
Einschneidende Änderungen brachte die Novelle vom 7. Juni
1899, Laut ertönte der Ruf nach „einer einheitlichen Banknote für
ganz Deutschland“, d. h. „Abschaffung der Privatnotenbanken“. Da aber
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen großen Wert auf die
Erhaltung ihrer Noteninstitute legten und diesen Wunsch auch kraft
ihrer Stimmenzahl im Bundesrat durchzusetzen in der Lage waren, kam
es zu solchen radikalen Änderungen nicht.
Um jedoch zu verhüten, daß die Privatnotenbanken, wie sie es häufig
getan hatten, auch weiterhin die Diskontpolitik der Reichsbank störten,
indem sie Wechsel zu einem niedrigeren Satze als diese ankauften, benutzte
 die Banknovelle vom 7. Juni 1899 das Kündigungsrecht als Handhabe,
 die Privatnotenbanken, auf die 8 44 Anwendung fand, zu verpflichten,
 vom 1. Januar 1901 ab nicht unter dem gemäß 8 15 BG. öffentlich
 bekanntgemachten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontieren,
sobald dieser Satz 4°/, erreicht oder überschreitet. Beträgt der Diskont
weniger als 4°%,, und diskontiert auch die Reichsbank noch zu einem
geringeren Satze, so ist es den Privatnotenbanken gestattet, !/, °/, unter
diesem Satz, sonst */, °/, unter dem offiziellen Satze zu diskontieren.
Die neben der Braunschweigischen Bank noch bestehenden 6 Privatnotenbanken
 fügten sich zunächst diesen Bestimmungen. Im März 1901
aber verzichtete die letzte preußische Privatnotenbank, die Frankfurter
Bank, und im April 1902 die Bank für Süddeutschland auf ihr Notenvecht.
 Die Frankfurter Bank widmete sich hauptsächlich dem Depositenund
 Depotgeschäft, während die Bank für Süddeutschland in die Bank
für Handel und Industrie aufging, 1905 verlor auch die Braunschweigische
 Bank durch Verzicht das Notenrecht, aus dem sie keinen großen
Nutzen gezogen hatte, und fusionierte mit der Braunschweigischen Kreditanstalt.

Die Bestimmung, die Privatnotenbanken nur hinsichtlich ihres Diskontgeschäftes
 zu binden, ließ sich nicht aufrechterhalten. Mit Ausnahme
 der Bayerischen Notenbank umgingen die Privatnotenbanken diese
Bindung, indem sie nunmehr Wechsel zu einem niedrigeren Zinsfuß

1) 8. a. 8.45.

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