Ihr Kapital bestand aus 50000 Aktien, für deren jede 2000 fl. Papiergeld und
200 fi. Konventionalmünze gezahlt worden waren. Ihre Hauptaufgabe, „die Regelmäßigkeit
 in dem zerrütteten Geldwesen wiederherzustellen“, sollte die Bank
zunächst durch Beseitigung des damaligen österreichischen Staatspapiergeldes, das
Zwangskurs und Zwangsumlauf besaß, erfüllen. Etwa 209 Millionen fl. „Einlösungsscheine“
 (im Gesetz „Wiener Währung“ genannt) und 470 Millionen fl, „Antizipationsscheine“
 waren im Umlauf, hatten: Zwangskurs und unterlagen einem Disagio,
Das Diskontgeschäft war anfangs auf Wechsel beschränkt, die auf Wien
gezogen waren und auf mindestens 300 fl. lauteten. Darlehen wurden auf höchstens
 3 Monate erteilt. Nach dem Statut von 1841 wurde die Direktion verpflichtet,
die Maximalsumme der zu gewährenden Diskont- und Lombardkredite zu bestimmen,
Auf Einhaltung dieser Summe achtete ein Hofkommissar, der auch die Aufgabe hatte,
‚das Eskompte- und Darlehnsgeschäft in Hinsicht auf die Zulässigkeit der eingereichten
 Effekten und auf die Unparteilichkeit des Verfahrens in der Kreditbewilligung zu
überwachen“,
1841 wurde der Bank das ausschließliche Recht der Notenausgabe
im ganzen Umfang der Monarchie verliehen.
Das Girogeschäft bestand hauptsächlich darin, daß das Institut für ihre
Kunden Wechsel einkassierte und diese Beträge auszahlte, oder, seltener, auf ein
anderes Konto übertrug. Große Umsätze wurden nicht erzielt.
In eine bedrängte Lage geriet die Bank im Jahre 1848, Ihr Kapital betrug
damals 301/s, ihr Notenumlauf 219 Millionen fl. Die Schuld des Staates, dem sie in
kritischen Zeiten erhebliche Dienste geleistet hatte, war auf 150 Millionen fl. angewachsen.
 Infolge der Revolution und des italienischen Krieges mußte die Bank im
Frühjahr 1848 die Einlösung ihrer Noten zunächst einschränken und nachher
gänzlicheinstellen. Nachdem 1855 ihr Kapital erhöht worden war, und nachdem
der am 24. Januar 1857 zwischen Österreich und den deutschen Zollvereinsstaaten
abgeschlossene Münzvertrag bestimmt hatte, daß keiner der vertragschließenden
Staaten berechtigt sei, Papiergeld mit Zwangskurs auszugeben oder ausgeben zu
Jassen, wurden auch die Barzahlungender Bank wiederaufgenommen,
Einschneidende Änderungen brachte das Gesetz vom 27. Dezember
 1862: Das Privileg wurde bis Ende 1876 erneuert, das Kapital auf
1101/4 Millionen fl. festgesetzt. Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte auf
3 Jahre 14 Direktoren, die zusammen mit dem vom Kaiser ernannten Gouverneur
das Bankdirektorium bilden, dem die Verwaltung des Bankvermögens obliegt.
Ferner wählt die Generalversammlung einen Ausschuß von 12 Mitgliedern,
der bei Festsetzung des Diskontsatzes entscheidend mitwirkt.
Bis zum Ablauf des Privilegs hat die Bank das alleinige Recht, „Anweisungen auf
sich selbst, die unverzinslich und dem Überbringer auf Verlangen zahlbar sind“, in
Umlauf zu setzen. Von ihren Noten dürfen bis zu 200 Millionen fl. mit statutenmäßig
 eskomptierten oder beliehenen Effekten gedeckt sein. Für die darüber ausgegebenen
 Noten muß Deckung in gesetzlichen Silbermünzen oder Silberbarren
bis zu 1/4 des Metallvorrates oder in Goldmünzen oder Goldbarren vorhanden sein.
Die Noten besitzen Zwanges kurs, müssen aber von der Bank jederzeit zum vollen
Nennwert gegen gesetzliche Silbermünzen eingelöst werden,

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