Im Jahre 1867 kam es zum sog. Ausgleich zwischen Österreich und Ungarn.
Gemeinsam beiden Ländern wurde die österreichische Währung. Zu einer prinzipiellen
 Einigung hinsichtlich der Bankfrage gelangte man jedoch erst, nachdem die
Versuche der ungarischen Regierung, ein selbständiges ungarisches Noteninstitut zu
gründen, zu keinem Ziel geführt hatten. Nachdem beide Länder verzichtet hatten, bis
Ende des Jahres 1887 eigene Notenbanken zu errichten, wurde die Nationalbank in
die Österreichisch-ungarische Bank umgewandelt.
Die neue Bankverfassung wird unter dem Gesichtspunkt der
Gleichberechtigung beider Reichshälften durchgeführt. Das oberste Verwaltungsorgan,
 der Generalrat, besteht aus dem Gouverneur, dem
österreichischen und dem ungarischen Vizegouverneur, den Stellvertretern
der Vizegouverneure und aus 12 Generalräten.
Die Privilegserneuerung des Jahres 1899 bringt, gemäß den Forderungen
 Ungarns, volle Gleichberechtigung der beiden Staatsteile und u. a.
eine Verstärkung der Vertretung Ungarns in der Geschäftsleitung.
Der Gouverneur wurde auf gemeinsamen Vorschlag des österreichischen
und des ungarischen Finanzministers, der österrreichische Vizegouverneur
 und sein Stellvertreter auf Vorschlag des österreichischen,
 der ungarische Vizegouverneur und sein Stellvertreter
auf Vorschlag des ungarischen Finanzministers vom Kaiser auf 5 Jahre
ernannt. Von den von der Generalversammlung auf 4 Jahre gewählten
Generalräten mußten 6 österreichische und 6 ungarische Staatsangehörige
 sein.

Der Generalrat vertrat die Bank nach außen und war zu allen Verfügungen
 berechtigt, die nicht der Generalversammlung oder den Direktionen
 ausschließlich vorbehalten waren. Er leitete und überwachte die Verwaltung
 des Vermögens und den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank, bestimmte
 die allgemeinen Grundsätze, erließ die jeweilig nötigen besonderen
Weisungen für die gesamte Geschäftsführung und kontrollierte und
sicherte deren Befolgung, ernannte den Generalsekretär, die Mitglieder
der Geschäftsleitung und die leitenden Beamten der Bankanstalten und
der Geschäftsabteilungen der Zentrale.
Den Direktionen in Wien und Budapest stand das ausschließliche Recht zu,
den Bankkredit im Diskont- und Lombardgeschäfte in dem betreffenden Staatsgebiete
zu bemessen, an ihnen hierzu geeignet erscheinenden Plätzen Banknebenstellen für
das Diskontgeschäft zu errichten und aufzulösen, Zensoren zu ernennen und Personen
und Firmen zu ermächtigen, den Bankkredit auch im Korrespondenzwege zu benutzen.
Aus seiner Mitte wählte der Generalrat für die Dauer eines Geschäftsjahres
 ein Exekutivkomitee, das aus dem Gouverneur und 4 Mit-Q:

