im Kurse der ausländischen Wechsel zum Ausdruck gelangende Wert
ihrer Noten entsprechend der Parität des gesetzlichen Münzfußes der
Kronenwährung dauernd gesichert bleibt“.
Der Notenumlauf der Bank war unbeschränkt. Seine Grenze fand
er nur in dem vorhandenen Deckungsmaterial. Die Noten mußten bei
allen in der Kronenwährung zu leistenden Zahlungen, die nicht infolge
gesetzlicher Bestimmung, vertragsmäßiger Verpflichtung oder sonstiger
Privatwillenserklärung in klingender Münze zu leisten waren, in der Monarchie
 von jedermann, sowie von allen öffentlichen Kassen nach ihrem
vollen Nennwert angenommen werden. Die Bank war verpflichtet, ihre
Noten bei den Hauptanstalten in Wien und Budapest sofort, bei ihren
Filialen, soweit es deren Barbestände und Geldbedürfnisse gestatteten,
gegen gesetzliches Metallgeld österreichischer bzw. ungarischer Währung
einzulösen, Durch Übergangsbestimmungen war indes die Verpflichtung
der Bank zur Einlösung ihrer Noten suspendiert, und die Noten
liefen demnach mit Zwangskurs. Nach dem Gesetz von 1911 sollte die
Bank zu einem geeigneten Zeitpunkt auf Grund eines Beschlusses des Generalrates
 bei beiden Regierungen die Aufnahme der Barzahlungen
 beantragen. Der Gesamtbetrag der umlaufenden Noten mußte
mindestens zu ?2/, durch gesetzliches Metallgeld österreichischer oder
ungarischer Prägung, durch inländische Handelsgoldmünzen, ausländische
 Goldmünzen oder durch Barrengold, der Rest, zuzüglich aller sofort
 fälligen Verbindlichkeiten, bankmäßig gedeckt sein.
Zur bankmäßigen Deckung durften dienen:
diskontierte Wechsel und Effekten; beliehene Edelmetalle, Wertpapiere und
Wechsel; eingelöste, verfallene Effekten und Kupons; Wechsel auf auswärtige Plätze,
die hinsichtlich der Laufzeit und der Verpflichteten den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechen, sowie ausländische Banknoten.
Überstieg der Betrag der umlaufenden Banknoten den Barvorrat um mehr als 400,
von 1911 ab um 600 Millionen K, so hatte die Bank von der überschießenden Summe
eine Steuer von 5%o9 zu entrichten. Davon entfielen auf die österreichische Staatsverwaltung
 70% 0, auf die ungarische 30 %,. Die Feststellung des Barvorrates und der
umlaufenden Banknoten zum Zweck der Steuer erfolgte am 7., 15., 23, und letzten
Tage des Monats. Gegebenenfalls war also für eine Berichtswoche 5/48 %o Steuer zu
entrichten.
Die Tätigkeit der Bank erstreckte sich am Schluß des Jahres 1913 auf 284 Bank.
plätze. Es bestanden außer den Abteilungen für den Zentraldienst in Wien: die
beiden Hauptanstalten in Wien und Budapest, dann 56 Filialen und 81 Nebenstellen
in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern, sowie 42. Filialen und
108 Nebenstellen in den Ländern der ungarischen Krone, zusammen also 100 Bank-Anstalten
 und 184 Nebenstellen.
7 Obat, BG Il.

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