vertreter). Das Direktorium bemißt nach den vom Generalrat aufgestellten
 Richtlinien den Ban kkredit im Diskont- und Darlehnsgeschäft
und überwacht die Benutzung dieses Kredits. Beschlußfähig ist das
Direktorium, wenn mindestens 3 Direktoren und der Vorsitzende anwesend
 sind.
Die Regierung, die darüber zu wachen hat, daß die Bank den. Gesetzen
und Statuten gemäß ihre Tätigkeit ausübt, bestellt zur Ausübung dieser
Aufsicht einen Staatskommissar und einen Stellvertreter. Der
Staatskommissar ist berechtigt, den Sitzungen der Generalversammlung,
des Generalrates, des Exekutivkomitees und den Monatssitzungen des Direktoriums
 mit beratender Stimme beizuwohnen und Aufklärungen zu
verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind. Die zur Ausübung
 dieser Aufsicht nötige Einsichtnahme in die Geschäftsführung der
Bank darf ihm nicht verwehrt werden. Gegen Beschlüsse der Generalversammlung,
 des Generalrates und des Direktoriums steht ihm das Einspruchsrecht
 zu, wenn er den Beschluß mit den bestehenden Gesetzen oder
mit den Satzungen im Widerspruch findet. Ein solcher Einspruch hat aufschiebende
 Wirkung. Führen die mit der Regierung gepflogenen Verhandlungen
 zu keiner Verständigung, so entscheidet ein Schiedsgericht.
Zensoren, die vom Generalrat ernannt werden, prüfen die zum Diskont
 angebotenen Wechsel. Sie müssen bei Antritt ihres Amtes schriftlich
geloben, daß sie unpartelisch verfahren und Verschwiegenheit beobachten
werden. Selbstverständlich darf kein Zensor über seine eigenen Wechsel
oder über Wechsel einer Firma ein Gutachten abgeben, der er in irgendeiner
 Eigenschaft angehört. Zu Zensoren werden Kaufleute und andere
mit den kommerziellen, industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen
 Verhältnissen des Platzes vertraute Personen gewählt *). Den Vorsitz
 im Zensurkomitee führt in Wien ein Mitglied des Direktoriums, bei
den Zweiganstalten der an den Beratungen des Komitees teilnehmende
Beamte der Bank. Über Annahme oder Ablehnung eingereichter Wechsel
entscheidet das Zensurkomitee mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
 ist entscheidend die Stimme des Vorsitzenden, der nur in diesem
Falle mitstimmt.

Auf Grund der im April 1923 vom Völkerbund erzwungenen Statutenänderung
 muß ein „Berater“ (Ausländer mit dem Sitz in Wien) er-1)

 Die Zahl der Zensoren in Wien beträgt zurzeit (Ende 1929) 63, bei jeder der
Zweiganstalten durchschnittlich etwa 20.

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