grenze, so hat die Bank, bis zur Aufnahme der Barzahlungen, vom Mehrbetrage
 eine Notensteuer an den Bund zu entrichten, wobei als
Steuersatz der jeweilige Diskontsatz gilt, vermehrt um
a) 1°, wenn das Deckungsverhältnis, entsprechend dem jeweiligen
Jahresfünft (s. o.) weniger als 20°, (24, 28 oder 381/, °9/), jedoch
mehr als 18 °/, (bzw. 22, 25*/, oder 30 °/,) beträgt, und
b) weitere 1!/,°/, für je weitere angefangene 2 9/» um die das Deckungsverhältnis
 unter 18 °/, (bzw. 22 oder 251/, oder 30 °/;) gesunken ist.
Der Steuersatz muß jedoch mindestens 5 %/, betragen.
Zum Zweck der Feststellung der Notensteuer hat die Bank
am 7., 15., 23. und letzten jedes Monats den entsprechenden Betrag zu
errechnen und ihn dem Konto der Bundesverwaltung gutzuschreiben, wodurch
 sich deren Schuld an die Bank verringert.

Nach Aufnahme der Barzahlungen treten folgende Änderungen
 ein:
1. Für die Noten besteht kein Zwangskurs mehr.
2. Der Gesamtbetrag der umlaufenden Noten zuzüglich aller sofort
fälligen Verbindlichkeiten muß mindestens zu 331/, °/, durch den Barschatz,
 der Rest bankmäßig (s. o.) unter Einschluß der Darlehnsschuld
des Bundes gedeckt sein. Notensteuer ist zu zahlen, sobald das Deckungsverhältnis
 unter 40 oe gesunken ist. Als Steuersatz gilt in diesem Falle
der jeweilige Diskontsatz, vermehrt um
a) 1°, wenn das Deckungsverhältnis weniger als 40 9.» jedoch mehr
als 331/, °/, beträgt,
b) weitere 1?/, °/, für je weitere angefangene 3°% &gt; um die das Dekkungsverhältnis
 unter 33*/, °/, gesunken ist.
Auch in diesem Falle muß der Steuersatz mindestens 5 °/, betragen.
Der Banknotenumlauf erreichte im Jahre 1928
den höchsten Stand (81. Dezember) mit. . . . 1067,38 Millionen S
den niedrigsten Stand (23. Februar) mit. . . 815,0 „ #
durchschnittlich betrug er. . 916,3 » „

A) Sonstige Geschäfte.

Die Bank darf gemäß ihrer Satzungen folgende Geschäfte betreiben:
1. Wechsel, Wertpapiere und Zinsscheine, sowie von öffentlichen Lagerhäusern
 ausgestellte Lagerpfandscheine (Warrants) diskontieren
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