2jähriger, Funktionsdauer kooptieren, das, im Gegensatz zu.den anderen
Mitgliedern, nicht gebürtiger Angehöriger der tschechoslowakischen Republik
 zu sein braucht !)...
Dem Bankrate liegt ob die Verwaltung des Vermögens, sowie die Leitung
 und Überwachung des gesamten Geschäftes. der Bank... Zur Ausübung
 seiner Tätigkeit gliedert sich der Bankrat in 3 Sektionen: die
Valutasektion, der auch das Devisengeschäft und die Devisenpolitik
obliegt, die Kreditsektion und die administrative Sektion,
der auch die Notendruckerei untersteht. a
Der „engere Ausschuß“ besteht aus dem Gouverneur und den Vorsitzenden
 dieser 3 Sektionen. Ihm obliegt die Vollziehung der Rechte und
der Beschlüsse des Bankrates. In dringenden Fällen darf.er auch selbständig
 entscheiden — er. kann z. B. den Diskontsatz ändern —, muß
diese Verfügung dann aber nachträglich dem Bankrate zur Genehmigung
vorlegen.
Der Revisionsausschuß besteht aus 5 mitten im Geschäftsleben
stehenden Personen, die von. der Generalversammlung auf 5 Jahre gewählt
werden ; eins dieser Mitglieder ernennt der Gouverneur zum Vorsitzenden.
Aufgabe des Ausschusses ist es, zeitweise den Stand der Geschäfte und
den Stand der das Vermögen der Bank bildenden Werte zu revidieren.
Weiter prüft er die Rechnungsabschlüsse, die Bilanz, sowie das Gewinnund
 Verlustkonto und berichtet hierüber sowie über sonstige Maßnahmen
der Generalversammlung.
Die Generalversammlung ist „der Sprecher und Repräsentant
der Aktionäre und ihrer Rechte“, Teilnahmeberechtigt sind nur tschechoslowakische
 Staatsangehörige, die mindestens 10 Aktien besitzen, die spätestens
 90 Tage vor der Generalversammlung auf ihren Namen eingetragen
 und spätestens 20 Tage vorher bei der Bank deponiert sind. Jeder
Teilnehmer hat, ganz gleich wieviel Aktien er besitzt,
nureineStimme. Beschlossen wird mit einfacher Stimmenmehrheit;
nur bei Anträgen über. die Liquidation der Bank oder über Statutenänderungen
 ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Erwähnt sei schließlich noch,
daß die Beschlüsse der Generalversammlung, sofern sie nicht eine Änderung
 des Bankgesetzes oder des Bankstatutes betreffen, zu ihrer Gültigkeit
der Genehmigung des Finanzministeriums bedürfen.

1) Die Mitglieder des Bankrates erhalten eine Renumera tion. In der Generalversammlung
 am 26. Februar 1929 wurde sie, auf die Dauer von 3 Jahren, jährlich
auf 20 000 K&amp; für jedes Mitglied des Bankrates festgesetzt.

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