Zensoren beurteilen, wie bei der Österreichischen und bei der Ungarischen
 Nationalbank, die der Bank zum Diskont eingereichten Wechsel.
Sie werden vom Bankrate auf 6 Jahre, und zwar für jede Bankstelle in
der dem Geschäftsumfange entsprechenden Anzahl, ernannt. Den Vorsitz
 im Zensorenkollegium führt der leitende Beamte der Hauptanstalt
oder Filiale. Über Annahme oder Ablehnung eines Wechsels wird mit
Stimmenmehrheit der Anwesenden entschieden; bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Außer seiner beurteilenden Tätigkeit hat
das Zensorenkollegium auch den Charakter eines Vertrauenskörpers, der
das Recht hat, die wirtschaftlichen Bedürfnisse und Wünsche seines Bankbezirkes
 zu verdolmetschen und seine diesbezüglichen Beschlüsse dem
Bankrate vorzulegen.
Die Geschäftsleitung besteht aus einem Oberdirektor, einem
Oberdirektor-Stellvertreter, 2 Direktoren und 6 Sekretären. Der Oberdirektor
 ist der höchste leitende Beamte der Bank. Er unterschreibt die
erteilten Aufträge im Namen des Bankrates, beteiligt sich an. den Sitzungen
 des Bankrates und der übrigen Bankorgane und ist verpflichtet, täglich
 dem Gouverneur über alle Angelegenheiten der Bank zu berichten.
Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sind die leitenden Beamten
der vom Bankrate bestimmten einzelnen Geschäftszweige.
Ein Regierungskommissar (höherer Beamter des Finanzministeriums)
 übt die Oberaufsicht über die Bank aus. Er soll sich davon
überzeugen, wie die Bank vorgeht, soll Einhaltung der Gesetze und Statuten
 sowie die Wahrung der Staatsinteressen überwachen. Bei Vernichtung
 der aus dem Umlauf gezogenen Noten muß er zugegen sein.

c) Notenausgabe.
Der Bank wurde auf die Dauer von 15 Jahren das ausschließliche Recht
gewährt, Banknoten in der Tschechoslowakei auszugeben. Dieses Recht
kann der Bank bei grober Verletzung der Gesetzesvorschriften bereits vor
Ablauf dieser Frist entzogen werden. Der Text der Banknoten ist in der
staatlichen, offiziellen Sprache abgefaßt. Der Wert ist außerdem in kleinrussischer,
 deutscher und magyarischer Sprache angegeben.
Für die ausgegebenen Noten hat die Bank (Gesetz vom 27. November
1929 betr. endgültige Regelung der tschechoslowakischen Währung) eine
Golddeckung zu halten, die bis Ende 1929 mindestens 25 °/, bis Ende
1930 mindestens 30 °/,, von Ende 1935 ab mindestens 35 °/, des gesamten

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