c) Beschlußfassung über Erhöhung des Grundkapitals, unter Vorbehalt
der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
9, Der Bankrat. Er besteht aus 40 für eine Amtsdauer von 4 Jahren
gewählten Mitgliedern, von denen 15 durch die Generalversammlung der
Aktionäre und 25 durch den Bundesrat zu ernennen sind, darunter der
Präsident und der Vizepräsident des Bankrates. Bei der Bestellung des
Bankrates sollen — neben Fachleuten — Handel, Industrie, Gewerbe und
Landwirtschaft berücksichtigt werden. Dem Bankrat liegt die allgemeine
Beaufsichtigung des Geschäftsganges und der Geschäftsführung ob.
3. Der Bankausschuß. Er besteht aus 7, auf 4 Jahre bestellten
Mitgliedern, die als Delegation des Bankrates die nähere Aufsicht und
Kontrolle über die Leitung der Bank ausüben, Ein Kanton darf nicht
durch mehr als 1 Mitglied im Ausschuß vertreten sein. Dem Bankausschuß
 liegt die Vorberatung aller vom Bankrat zu erledigenden Geschäfte
ob. Er wirkt begutachtend mit bei der Festsetzung des Diskont- und
Lombardsatzes. Seiner Genehmigung unterliegen Geschäfte, deren Betrag
im Einzelfalle 1 Million Fr. übersteigt und die nicht dem Bankrat zur
Beschlußfassung zu: unterbreiten sind.
4. Die Lokalkomitees, die Aufsichtsinstanz der Zweiganstalten.
Sie bestehen aus 3 oder 4 Mitgliedern, vorzugsweise Kaufleuten oder Industriellen
 des Platzes, die die Kredittaxationen, sowie die Prüfung der
Wechselverbindlichkeiten und Lombardvorschüsse vorzunehmen haben. Bei
Bestellung der Lokaldirektionen sind die Lokalkomitees gutachtlich zu
hören,
5. Die Revisionskommission. Sie besteht aus 3, in der ordentlichen
 Generalversammlung gewählten Mitgliedern und 3 Ersatzmännern,
die die Jahresrechnung und die Bilanz zu prüfen und der Generalversammlung
 schriftlich darüber zu berichten haben. Im übrigen steht der
Revisionskommission das Recht zu, jederzeit in den gesamten Geschäftsbetrieb
 Einsicht zu nehmen.
Die bisher erwähnten Organe dienen der Aufsicht und Kontrolle.
 Die Leitung erfolgt durch das Direktori um und die Lok aldirektionen.

Die oberste, geschäftsleitende und ausführende Behörde ist das Direktorium,
 das aus 3 Mitgliedern besteht, die auf Vorschlag des Bankrates
 auf 6 Jahre vom Bundesrat gewählt werden. Aus der Mitte des Direktoriums
 wählt der Bundesrat den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
 Das Direktorium vertritt die Bank nach außen und hat alle Auf-125

