gaben zu verwirklichen, die nach dem Gesetz nicht dem Bundesrat, der
Generalversammlung, dem Bankrat oder dem Bankausschuß zustehen. Der
gesamte Geschäftsbetrieb der Nationalbank ist auf 3 Departements verteilt,
 dessen Leitung je 1 Mitglied des Direktoriums hat. Die beiden Departements
 in Zürich leiten das Diskont-, Devisen- und Lombardgeschäft,
 den Giroverkehr und die Kontrolle. Das Departement in Bern
leitet die Notenemission, verwaltet die Barvorräte und besorgt den Geschäftsverkehr
 mit der Bundesverwaltung und den Bundesbahnen.
Die 8 Zweiganstalten werden von einem Direktor geleitet,
der vom Bundesrat auf Vorschlag des Bankrates auf 6 Jahre ernannt wird
und die verantwortliche Leitung hat, Wie die Hauptanstalten Zürich und
Bern, haben auch die Zweiganstalten eine Anzahl Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte.
 Die Geschäftsführung der Zweiganstalten
erfolgt nach Maßgabe der Weisungen des Direktoriums und des Reglements,
Neben den Zweiganstalten unterhält die Nationalbank eine Anzahl
Agenturen, die teils von der Bank selbst, teils von fremden Banken
(Kantonalbanken) geführt werden. Ein Kanton, der keine Zweiganstalt
besitzt, kann verlangen, daß eine Agentur auf seinem Gebiete errichtet
wird.
Die verfassungsmäßige Mitwirkung und Aufsicht
les Landes wird ausgeübt:
1. von der Bundesversammlung durch Genehmigung der Erhöhung
 des Grundkapitals,
2. vom Bundesrat durch die ihm übertragene Wahl der Mitglieder
der einzelnen Bankbehörden, durch Entscheid bei Unstimmigkeit
zwischen einem Kanton und der Nationalbank wegen Errichtung
einer Zweiganstalt oder Agentur, durch das ihm vorbehaltene Recht,
die Geschäfts- und Besoldungsreglements, sowie den Geschäftsbericht
 und die Jahresrechnung zu genehmigen,
vom eidgenössischen Finanzdepartement durch die
ihm übertragene Kontrolle der Anfertigung, Ablieferung, Einziehung
 und Vernichtung der Banknoten.

c) Notenausgabe.
Das Notenpritvileg der Nationalbank, die am 20. Juni 1907 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatte, lief bis zum 20. Juni 1927 und wurde im
März 1925 bis 20. Juni 1937 verlängert.
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