bestände und eigenen Bedürfnisse es gestatten, jedenfalls aber innerhalb der Frist,
die ausreicht, um das fehlende Gold von der Hauptkasse kommen zu lassen;.
in Golddevisen bei allen genannten Bankstellen in jedem Betrage.
Die Bezeichnung der Noten als gesetzliches Zahlungsmittel und die
Aufhebung der Pflicht der Nationalbank zur Einlösung der Noten nach
Maßgabe obiger Bestimmungen können nur bei Notlagen in Kriegszeiten
vom Bundesrat verfügt werden, ;

d) Geschäftskreis.

Die Nationalbank ist eine reine Noten-, Giro- und Diskontobank und
nur zum Betrieb folgender Geschäfte befugt:
1. Ausgabe von Banknoten nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
2, Diskontierung von Wechseln und Schecks an Ordre auf die Schweiz
mit mindestens 2 als zahlungsfähig bekannten und voneinander unabhängigen
 Unterschriften, sowie Diskontierung belehnbarer Schuldverschreibungen
 auf die Schweiz, Die Verfallzeit darf 3 Monate
nicht überschreiten.
An- und Verkauf von Wechseln, Schecks und Sichtguthaben aufs
Ausland, desgleichen von Schatzscheinen fremder Staaten.
Gewährung von verzinslichen Darlehen gegen Hinterlegung von
Schuldverschreibungen (Lombardverkehr) :
a) auf festen Termin für längstens 3 Monate,
b) in laufender Rechnung mit höchstens 10-tägiger Kündigungsfrist,
Aktien sind von der Belehnung ausgeschlossen. .
Annahme von Geldern in unverzinslicher Rechnung und von Barschaften
 des Bundes und der unter seiner Aufsicht stehenden Verwaltungen
 und Anstalten auch in verzinslicher Rechnung.
Giro- und Abrechnungsverkehr, Mandate und Inkassi.
Erwerbung von zinstragenden, auf den Inhaber lautenden, leicht rea-Jisierbaren
 Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone oder
auswärtiger Staaten, jedoch nur zum Zwecke vorübergehender Anlage
 von Geldern.
Kauf und Verkauf von Edelmetallen in Barren und Münzen für
eigene und für fremde Rechnung, sowie Belehnung solcher,
9. Ausgabe von Goldzertifikaten,
10. Aufbewahrung und Verwaltung von Wertschriften und Wertgegenständen,
 An- und Verkauf von Wertschriften, sowie Zeichnungen für
Rechnung Dritter.

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