Metall- und Devisenschatz dieser beiden Banken auf die Banca d’ Italia
über, die jetzt als Zentralbank. wirkt und den Geldmarkt durch Festsetzung
 des Diskontsatzes reguliert. Die grundsätzlich beschlossene Verminderung
 des Notenumlaufs wird dadurch bewirkt, daß die Banca d’ Italia
nach und nach die für Rechnung des Staates ausgegebenen Noten wieder
einzieht.
Die Unification des Notenumlaufs war der erste Schritt der italienischen
 Währungsreform. Der zweite Schritt war, nach vorbereitenden
 Maßnahmen der Regierung zur Stabilisierung der Lira, das Gesetz
vom 21. Dezember 1927, durch das der Zwangskurs aufgehoben und die
Goldwährung auf Basis von 7,919 g Feingold für je 100 Lire gesetzlich
 wieder hergestellt wird; dies entspricht einem Dollarkurs von 19 und
einem Pfundkurse von 92,46 Lire. Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten —
aber nur in ihrer Hauptanstalt in Ro m — nach ihrer Wahl in Gold oder
in goldwerten Devisen und Valuten einzulösen, und zwar zu einem Kurs,
der sich aus der jeweiligen Devisennotierung ergibt, den oberen Goldpunkt
 aber nicht übersteigen darf. Nach dem Gesetz vom 26. Februar
1928 ist sie zur Einlösung der Noten nur in Goldbarren mit einem Mindestgewicht
 von 5 kg verpflichtet. .
Der Barschatz (Deckungsfonds) der Bank wird auf Grund der neuen
Goldparität umgerechnet. Der sich daraus ergebende Buchgewinn wird
dem Staate (Schatzamt) gutgeschrieben und zur Tilgung seiner Schuld
bei der Bank benutzt. Dieses Verfahren ist so verblüffend einfach und
sachlich auch gerechtfertigt, daß man es einige Monate später in Frankreich,
 als der Franc stabilisiert wurde, nachahmte.
Die Banca d’ Italia ist verpflichtet, für ihre Noten und für alle anderen
sofort fälligen Verbindlichkeiten eine Golddeckung von mindestens 40 °/,
zu halten. Im übrigen haften.für die.Noten, die gesetzliche Zahlkraft
haben und unbeschränkt angenommen werden müssen, alle Aktiva. der
Bank.
Die Notenausgabe ist einer Steuer- unterworfen, die ursprünglich
0,10 9, betrug und später auf 0,125 %/, erhöht worden war. Nach dem Dekret
 vom 17. Juni 1928 hat die Bank für je 10 °/,, um die der tatsächliche
Notenumlauf den nach den Deckungsbestimmungen zulässigen
höchsten Notenumlauf übersteigt, eine Steuer zu entrichten, die um je
1/_, ihren jeweiligen Diskontsatz übersteigt. Weiter wird nach diesem Gesetz
 eine Notensteuer von 1'/,°/, für den gesamten durchschnittlichen
 Notenumlauf erhoben; der steuerpflichtige Be-«Aa



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