Durch Bindung an das Gold suchte das Bankgesetz von 1844 die
Einlösung der Banknoten durch Gold zu garantieren. Heute unterscheidet
 man hinsichtlich der Verwendung des Goldes zwischen Inlandsund
 Auslandszahlungen. Für Inlandszahlungen, für die Gold früher
hauptsächlich zur Verwendung gelangte, sind Goldmünzen heute nicht
wertvoller als Papiergeld. Die Noten vertreten und ersetzen die Goldmünzen
 im inneren Verkehr. Daher ist der Goldvorrat in höherem Maße
als früher bei der Zentralnotenbank konzentriert und dient dort als
Notendeckung sowie für Auslandszahlungen, insbesondere
auch zum Ausgleich der Schwankungen der Zahlungsbilanz. ;
Zwecks Konzentrierung der Goldreserven ist der Bank
von England die Kontrolle und Verfügungsgewalt über alles in privaten
Händen befindliche Gold, soweit es 10 000 £ übersteigt, einzuräumen. Die
Bank kann die Auslieferung dieser Goldbestände gegen Entschädigung
verlangen, sofern sie nicht unmittelbar für den Export oder für industrielle
 Zwecke bestimmt sind.

Anhang: Siruktur des englischen Privatbankwesens.
Nach dem Umfang.der Haftung der Mitglieder unterscheidet
man in England !):
1. Banken mit unbegrenzter Haftpflicht (companies
with unlimited Kability). Diese Gesellschaftsform, die etwa unserer Kommanditgesellschaft
 auf Aktien (unbeschränkte Haftung der persönlich
haftenden Gesellschafter) entspricht, kam früher in England sehr häufig
vor. In der Praxis aber hat die durch die unbegrenzte Haftpflicht der
Aktionäre: beabsichtigte zusätzliche Sicherheit in kritischen Zeiten für die
Gläubiger sich illusorisch erwiesen, und man ist daher mehr und mehr
von dieser Gesellschaftsform abgekommen,
9, Banken mit beschränkter Haftpflicht (companies
limited by shares). Sie stellen den Normaltyp dar, und in ihrer. juristischen
 Form ähneln sie sehr den deutschen Aktienbanken. Die Haftung
ist auf die Vollzahlung der Aktien — bei Überpari-Emissionen einschließlich
 des Agios — beschränkt. Der Name „joint stock banks“ wird
meist nur für diese Gesellschaftsform angewendet.
3. Partnerschaften (partnerships) und Private Banken
(private banks). Partnerschaften sind Personengesellschaften ohne juri-!y
 Sa. W. Kalveram, Finanzierung durch Effekten in Nordamerika und England.
 H., 3 und 6:.Plutws-Briefe VI, 8.

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