Erst 106 Jahre später als die Bank von England wurde (Februar 1800)
die Banque de France als Privatbank mit einem Kapital von
30 Millionen fr, — eingeteilt in 30000 Aktien zu 1000 fr. — errichtet,
Napoleon wollte eine Bank haben, die gegebenenfalls sein Werkzeug sein
könnte. Der erste Aktionär war der Staat. Durch die Höhe seines Kapiyals
 und seine engen Beziehungen zur Regierung überragte dieses Institut,
das die Caisse des comptes courants, die sich großen Ansehens erfreute,
aufgenommen. hatte, gleich bei seiner Gründung die anderen in Frankreich
 bereits bestehenden Banken. Erhöht wurde das Kapital 1803 auf 45,
1806 auf 90, und 1857, nach wiederholten Schwankungen, auf die doppelte
 Höhe. des damaligen Betrages, auf die jetzige Ziffer von 1821/, Millonen
 fr.

Das Notenmonopol für Paris erhielt die Bank 1803, das
für ganz Frankreich 1848, nachdem sie die 9 in der Provinz
bestehenden Notenbanken aufgenommen hatte, die sie nun als Filialen
weiterführte. Vorschriften hinsichtlich der Notendeckung bestanden nicht;
jedoch sollte die Bank ein solches Verhältnis zwischen Noten, Barvorrat
and Wechselbestand halten, daß die Einlösbarkeit der Noten niemals ge-Fährdet
 sei. Über Grenzen des Notenumlaufs s. S. 185.
Neben der Notenausgabe sollte die Bank hauptsächlich das Diskontand
 Lombardgeschäft betreiben und hierdurch der Bevölkerung billigen
Kredit mit möglichst seltener Veränderung des Zinsfußes gewähren. Dem
Verwaltungsrat der Bank sagte Napoleon: „..... Vous devez &amp;Ecrire en
lettres d’or dans le lieu de votre assembl6e ces mots: ‚Quel est le but de la
Banque de France? — D’escompter les er&amp;dits de toutes les maisons de
sommerce de France ä 4 pour 100’.“ Glücklicherweise hat sich die Verwaltung
 nicht immer an diese Napoleonische Forderung gehalten, in der
richtigen Erkenntnis, daß das Bankwesen eines Landes sich nicht mechanisch
 vom grünen Tisch aus regeln lasse.
50 Jahre freilich war die Bank in ihrer Diskontpolitik durch ein Gesetz aus dem
Jahre 1807, das das Maximum ihres Zinsfußes auf 6 %o festsetzte, gehindert. Das
Gesetz vom 9. Juni 1857 hob diese Schranke wieder auf, und dem Ermessen der Bankverwaltung
 allein war es hinfort anheimgegeben, den Zinsfuß im Diskont- und Lomyardgeschäft
 zu bestimmen. Der Gewinn, den die Bank aus einer Erhöhung des Zinssatzes
 über 6 % hinaus ziehen würde, sollte jedoch nicht unter die Aktionäre verteilt,
;ondern in den Reservefonds gestellt werden.
Das Gesetz vom 9. Juni 1857, das der Bank außer dem ebengenannten Recht und
der vorher schon erwähnten Berechtigung, das gegenwärtige Kapital zu verdoppeln,
das Privileg bis Ende 1887 erweitert und das Recht verliehen hatte, Noten im
181