Während in den ersten Jahren des Bestehens der Bank die Regierung
sich jeglicher Einmischung in die Verwaltung des Instituts enthielt, bestimmte
 das. Gesetz vom 22. April 1806, daß das Staatsoberhaupt die
obersten Beamten der Bank, den Gouverneur und die beiden Vizegouverneure
 (Sous-Gouverneurs) zu ernennen habe!). Dadurch erlangt der Staat
einen Einfluß auf die Geschäftstätigkeit der Bank.
Die Rechteder Aktionäre sind äußerst gering: Nur ein kleiner
Teil darf an der im Januar stattfindenden Generalversammlung teilnehmen,
 nämlich die 200 Aktionäre französischer Staatsangehörigkeit,
die die größte Anzahl Aktien besitzen; jeder dieser 200 Aktionäre hat,
»hne Rücksicht auf die Höhe seines Aktienbesitzes, nur eine Stimme.
In der Generalversammlung empfangen die Aktionäre den Bericht
 des Gouverneurs und der Zensoren und wählen als Vertretung der
Aktionäre 15 Regenten (rögents) auf 5 Jahre und 3 Zensoren (censeurs)
auf 3 Jahre. Von den Regenten müssen mindestens 5 dem Gewerbe-, Fabrikanten-
 oder Handelsstand angehören, einer muß Vertreter der Landwirtschaft
 und 3 müssen Beamte des Schatzamtes sein. .
Regenten und Zensoren bilden zusammen mit dem Gouverneur als Präzidenten
 und den beiden Vizegouverneuren — sie alle müssen ihren Wohnsitz
 in Paris haben und Aktionäre der Bank sein — den Generalrat (Conseil
 gö&amp;neral). Ihm liegt ob die Überwachung sämtlicher Geschäfte
der Bank.
Wöchentlich wenigstens einmal tritt er zusammen und trifft Entschlüsse
über alle ihm vom Gouverneur vorgelegten Angelegenheiten. Er berät
über Verträge und Vereinbarungen, die mit der Staatsverwaltung und mit
Privaten getroffen werden, über etwaige Anlage von Reserven, über
Reglements für den inneren Verkehr. Er setzt den Diskontsatz fest, unterstützt
 den Gouverneur bei der Klassifikation der Kredite und ernennt die
Mitglieder der verschiedenen Komitees. Seine Beschlüsse faßt er mit
absoluter Stimmenmehrheit. Die Zensoren haben jedoch nur beratende
Stimme.

1) Napoleon sagte in der Sitzung des Conseil d’Etat im März 1806: „La Banque
a’appartient pas seulement aux actionnaires, elle appartient aussi a l’Etat, puisqu'il
lui donne le privilöge de battre monnaie. Je veux que la Banque soit assez dans
la main du gouvernement et n’y soit pas trop.‘“ Daher im Art, 12 des Gesetzes vom
22, April 1806 die‘ Bestimmung: „Le Gouverneur et ses deux suppleants seront
aomm6s par Sa Majeste l’Empereur.“

1893