Gouverneur, auf Vorschlag des Conseil göngral, auf 3 Jahre ernannten
Mitgliedern besteht, die, wie bei der Zentrale, verschiedene Komitees bilden.
 Wie die Tätigkeit des Pariser Hauptinstituts, so wird auch die jeder
Filiale durch 3 Zensoren überwacht, deren Ernennung durch den Conseil
general erfolgt, dem sie wenigstens einmal im Monat Bericht erstatten.
Neben den 159 Filialen (Sucecursales) und 18 Stadtabteilungen (Bureaux
 de Paris et de la banlieue) besaß die Bank Ende März 1929 98 von
den Succursales abhängige Zweiganstalten (Bureaux auziliaires) und 399
von den Succursales oder den Bureaux auzxiliaires abhängige Inkassostellen
 (Villes rattach6es). Insgesamt hatte die Bank an 656 Bankplätzen 661
„comptoirs“.
Die Bureauxauzgiliaires werden von einem „Chef“ geleitet. Sie
üben die gleichen Tätigkeiten aus wie die Succursales, Nur hinsichtlich
der Diskontierung sind die Bureaux auxiliaires insofern beschränkt, als
sie die Wechsel erst durch das Diskontkomitee der Succursale, von der
das Bureau auziliaire abhängig ist, prüfen lassen müssen. Die Inkassostellen
 (Villes rattach&amp;es) beschränken sich auf das Inkassogeschäft.

Die Zahl der Beamten betrug Anfang 1929 in der Zentrale 1879, in den
Filialen 3433, die Zahl der männlichen und weiblichen Hilfskräfte 7283.

3, Notenausgabe und Vorschüsse an den Staat.

Hinsichtlich der Notendeckung sagen die ersten Satzungen der Bank
von Frankreich nur: Barvorrat und Wechselbestand müssen die sofortige
Einlösung der Noten jederzeit gewährleisten. Erst durch Gesetz vom
15. März 1848 wurde eine oberste Grenze des Notenumlaufs bestimmt.
 Sie war 350 Millionen fr. Bereits aber im April 1848 vermehrte
sich die Summe um das Kontingent der mit der Bank von Frankreich
fusionierten Provinzbanken (102 Millionen fr.), und im Dezember 1849
wuchs sie auf 525 Millionen fr. an. Der den Noten im Jahre 1848 gegebene
 Zwangskurs wurde ihnen im August 1850 bereits wieder genommen,
 und mit Aufhebung des Zwangskurses fiel auch die Maximalgrenze
 des Notenumlaufs,
Das Gesetz vom 12. August 1870 proklamierte von neuem den Zwangskurs
 und setzte gleichzeitig die Höchstgrenze auf 1,8 Milliarden fr. fest.
Zwei Tage später wurde sie auf 2,4, am 29. Dezember 1871 auf 2,8 und am
15. Juli 1872 auf 3,2 Milliarden festgesetzt. Durch Gesetz vom 1. Januar

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