2. Die Staatsbank der U. d. S.S.R.
a) Vorgeschichte.
Die Kreditbanken waren in der Zeit des Kriegskommunismus liquidiert
worden; dem fusionierenden Institut aber, der Volksbank, war ein langes
Leben nicht beschieden. Bereits Ende Februar 1920 wurde ihre Auflösung
angeordnet, mit der Begründung, „die Nation alisierung der Industrie
 habe die wichtigsten Produktions- und Versorgungszweige in den
Händen des Staates vereinigt und zugleich die gesamte Industrie und den
Handel dem allgemeinen Staatshaushalt eingeordnet, was die Notwendigkeit
 einer weiteren Benutzung der Volksbank als eines
staatlichen Kreditinstituts, in der einstigen Bedeutung des
Wortes, ausschließe. Die weniger wichtigen Aufgaben der Volksbank
könnten von den zentralen und lokalen Institutionen des Finanzkommissarlats,
 das einen einheitlichen Kassen- und Budgetapparat erhalten
würde, übernommen werden.“
Der Kommunismus führte zu einer fast völligen Zerstörung der
russischen Wirtschaft. Hunger und grenzenloses Elend waren
die Folgen dieser kommunistischen Versuche, Im Frühjahr 1921 dämmerte
es schließlich auch der Sowjetregierung, daß man nicht auf dem richtigen
Wege sei. Es wurde die „Neue ökonomische Politik“ („Nep“) eingeschlagen:
 Rückkehrzur Geldwir tschaft, Anerke nnung
des Privateigentums. Zum Wiederaufbau der Industrie wurde
ausländisches Kapital herangezogen, was nur durch Gewährung von Konzessionen
 ans Ausland möglich war. Zahlreiche industrielle Betriebe wurden
 den früheren Besitzern zurückgereben.

b) Zweckder Bank.

In der Erkenntnis, daß für den Warenaustausch und den Ausfuhrhandel
 das Vorhandensein eines gut funktionierenden Bankwesens unbedingt
 notwendig sei, wurde durch einen Erlaß des Allrussischen Zentral-Exekutiv-Komitees
 am 18. Oktober 1921 die neue „Staatsbank der
Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken (Gosbank)
 gegründet, die wenige Wochen später ihre Tätigkeit aufnahm.
Zweck der Gründung war, durch Kreditgewährung und andere Bankoperationen
 die Entwicklung der Industrie und der Landwirtschaft zu fördern
und dem Warenhandel dienlich zu sein. Sie sollte den Geldverkehr regeln

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