©) Organisation der Bank auf Grund des Statuts
vom Juni 19291),
Das Statut der Staatsbank vom Juni 1929 bringt eine Reihe wesentlicher
 Änderungen in der Struktur der Bank. Die Bank ist mit dem Volkskommissariat
 für Finanzen nicht mehr so eng verknüpft und wird — äußerlich
 wenigstens — unabhängiger gestaltet; sie soll nicht mehr eine
Abteilung des Volkskommissariats für Finanzen sein. Das neue Statut
betont die Selbständigkeit der Staatsbank und ihren Charakter als
juristische Person. Art.2 sagt: Die Staatsbank mit allen ihren Kontoren,
Abteilungen und Kassen stellt die einheitliche Bank der Union der Sozialistischen
 Sowjet-Republiken dar, ist eine juristische Person und führt ihre
Geschäfte auf kommerzieller Grundlage.“ Die Selbständigkeit wird nochmals
 in Art. 5 hervorgehoben: „Die Staatsbank handelt innerhalb der
durch das vorliegende Statut gezogenen Grenzen selbständig.“
Dem Volkskommissar für Finanzwesen werden aber auch
weiterhin weitgehende Rechte gegeben: Er setzt die Höchstsumme fest,
bis zu der die Bank Noten ausgeben darf, bestätigt die vom Sowjet der
Bank in Vorschlag gebrachten Mitglieder des Direktoriums und der
Revisionskommission der Bank und ist gleichzeitig der Vorsitzende
 des Sowjets der Bank.
Während die Leitung der Bank bisher ausschließlich in den Händen
des Direktoriums ruhte, bestimmen nunmehr zwei Organe die Geschäftstätigkeit
 der Bank: der Sowjet und das Bankdirektorium.
Der neu geschaffene Sowjet der Bank besteht aus 40 Mitgliedern unter
dem Vorsitz des Volkskommissars für Finanzen, Es gehören ihm an: der
Präsident des Direktoriums der Staatsbank, die Präsidenten der Direktorien
 der anderen Zentralbanken, einzelne vom Rate der Volkskommissare
 auf Vorschlag einer Reihe von Staatsorganen und Wirtschaftsverbänden
 ernannte Personen, je ein Vertreter von jeder Gliedrepublik und
schließlich 12 vom Rat der Volkskommissare aus den Kreisen von Fachleuten
 ernannte Mitglieder, die als Sachverständige auf dem Gebiete des
Geldumlaufs und des Kreditwesens allgemein bekannt sind.
Der Sowjet, der ähnlich wie der Volkswirtschaftsrat der U.d.S.S.R. zusammengesetzt
 ist, soll also dem Bankdirektorium die Richtlinien geben.
Seine Funktionen sind im Statut festgelegt. Mindestens zweimal im
Jahre wird er einberufen.

!) S. Wirtschaftsbericht der Staatsbank der U. d. S. S. R. vom 30. Juni 1929,

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