des Generalrates kann der Präsident sein Veto einlegen; dieses muß jedoch
 binnen 3 Tagen vom Finanzminister bestätigt werden.
Die Lokaldirektoren unterstehen unmittelbar dem Direktorium.
Autonomie und finanzielle Unabhängigkeit der Bank vom Staat ist
durch die Statuten gewährleistet. Nach streng kaufmännischen Grundsätzen
 soll die Bank verwaltet werden.

c) Notenausgabe.
Die Bank besitzt bis zum 831. Dezember 1944 das ausschließliche Recht
zur Ausgabe von Noten, die gesetzliches Zahlungsmittel sind und unbegrenzte
 Zahlkraft haben, soweit nicht durch Gesetz oder Vertrag die
Zahlung in Goldmünzen erfolgen muß.
Die umlaufenden Banknoten und die Sichtverpflichtungen
 müssen zu mindestens 40°, gedeckt sein: a) durch Gold,
b) durch Silber, dessen Wert in Gold 5°, des Goldvorrates nicht übersteigen
 darf, c) durch ausländische Valuten, d) durch Guthaben bei ersten
Banken im Auslande, e) durch Schecks, f) durch Wechsel, akzeptiert oder
indossiert von ersten Banken des Auslandes und zahlbar innerhalb von
90 Tagen.
Fällt die Deckung unter 40 °/,, so hat die Bank Notfensteuer zu entrichten,
 und zwar 3°/, fürs Jahr, wenn sie unter 40 %/,, 6%. wenn sie
unter 37 Ye und 10 °/,, wenn sie unter 34 °/, sinkt. Für jedes Prozent unterhalb
 einer Deckung von 30°/, steigt die 10°/,ige Steuer um ein weiteres
 Prozent. Bei einer Deckung unter 40 Un muß der Diskontsatz höher
als 6°, sein, und zwar um !/, des Satzes, der an den Staat als Steuer zu
entrichten ist. Dies soll eine Gewähr dafür sein, daß eine Deckung unter
30 °/, nur in Ausnahmefällen bestehen soll, Für ein Sinken der Deckung
unter 40 °/, ist überdies qualifizierter Mehrheitsbeschluß des Generalrates
und Bestätigung des Finanzministers erforderlich.
Der Währungsstabilisierung vom 20. Januar 1924 (1,8 Millionen der
alten Währung — 1 Zloty) folgte durch Verordnung vom 18. Oktober
1927 eine zweite Stabilisierung (1 früherer Goldzloty — 1,72 Goldzloty
 der neuen Währung). Der Staat verzichtet auf die Ausgabe von
Staatskassenscheinen. Diese werden zurückgezogen, und die
Noten der Bank Polski bilden nunmehr das einzige Papiergeld. Daneben
sind gesetzliche Zahlungsmittel nur noch Goldmünzen; Münzen
 aus anderen Metallen dürfen nur im Höchstbetrage von 320 Millionen
 zi ausgegeben werden. Münzparität ist: 100 RM =— 212,85 zl.