Noten in Bargeld, so war der Inhaber berechtigt, 15 %9 Verzugszinsen zu fordern.
Darlehen an die Union durfte die Bank bis zu 500 000 $, an die Einzelstaaten bis
zu 50 000 $ gewähren. Andererseits sollte aber auch die Union ihre Barbestände und
das am Sitze der Bank oder einer deren Filialen eingehende Geld bei der Bank
deponieren, sofern es der Schatzsekretär nicht aus Gründen, die er dann aber dem
Kongreß anzugeben hätte, anders bestimmen würde,
Für die Erteilung des Privilegs mußte die Bank der Union 11/, Millionen $ zahlen.
Auch sonst bot die Bank der Regierung entschieden manche Vorteile: Kontrolle der
Staatenbanken, Herbeischaffung großer Goldmengen aus Europa usw. Vielfach wurden
aber auch Klagen laut, die Geldzirkulation sei nach Gründung der Bank nicht besser
sondern schlechter geworden. Tatsache ist jedenfalls, daß die Bankdirektion bei der
Notenausgabe und der Diskontierung von Wechseln nicht Maß zu halten verstanden
hat, und diese Außerachtlassung aller Vorsicht in banktechnischer Beziehung ließ sie
in einen anderen Fehler fallen: rücksichtsiose Eintreibung aller Außenstände, Als
Jackson, der Kandidat der Demokraten, zum Präsidenten der Vereinigten Staaten
gewählt worden war, war das Schicksal der Bank entschieden. Er entzog ihr die
Regierungsgelder, und als auch Private ihre Einlagen zurückforderten, mußte die
Bank ihre Geschäfte sehr einschränken. Da ihr Freibrief nicht verlängert wurde,
erreichte ihre Tätigkeit mit Ablauf des Jahres 1836 ihr Ende.

c) Die Zeit der einzelstaatlichen Regelung des
Bankwesens,
Ein gemeinsames Noteninstitut gab es nicht mehr, Die Einzelstaaten hatten völlig
freie Hand, Ein schnelles Anwachsen der Staatenbanken war die Folge. 1835 gab es
704, 1840: 901, 1850: 824, 1855: 1807 und 1860: 1562 Banken, deren Bestand oft
nur von kurzer Dauer war, Drei Notenbanksysteme erlangten besondere Bedeutung:
das Suffolk-, das Freebank- und das Safety-Fund-System.
Das Safety-Fund-System wurde 1829 im Staate New York eingeführt:
Alle Banken mußten in einen staatlichen Garantiefonds 8% ihres Grundkapitals in
6 jährlichen Raten abführen. Aus diesem Sicherheitsfonds wurden dann im Falle des
Bankerottes einer Bank alle Gläubiger — nicht nur die Notengläubiger — befriedigt.
Von der Erwägung ausgehend, daß die Banknote weder Geld noch Geldsurrogat,
sondern ein von einer Bank auf den Inhaber gestellter Kreditschein sei, folgerte man,
daß das staatliche Münzregal sich nicht auf die Banknote beziehe und daß es daher
jedermann genau so erlaubt sein müsse, Noten zu emittieren, wie andere Kreditgeschäfte
 zu betreiben. Die Forderung „Freiheit der Notenausgabe für
alle, unter gleichen, die Sicherheit der Note garantierenden
Bedingungen“ wurde in das demokratische Programm aufgenommen, und der
Staat New York erhielt ein die Lehren der Bankfreiheit verwirklichendes Gesetz, das
free banking law vom 18. April 1838, das auch in anderen Staaten Eingang
land. Seine hauptsächlichsten Bestimmungen waren:
Jede Person oder Personenvereinigung kann vom Schatzamt Noten erhalten, sofern
gewisse Normativbestimmungen erfüllt sind. Zunächst muß in voller Höhe des Nenn.
wertes der Noten Sicherheit bei der Behörde (State Comptroller) hinterlegt werden,
und zwar im Mindestbetrage von 100 000 $. Als Sicherheit galten in der Hauptsache

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