Bundesanleihen oder Anleihen der Einzelstaaten, die vom Finanzkontrolleur zugelassen
 waren. Die Noten: wurden vom State Comptroller unterzeichnet und hatten
alle das gleiche Aussehen, War eine Bank nicht in der Lage, ihre Noten bei Vorzeigung
 einzulösen, so sollte der Kontrolleur die deponierten Effekten verkaufen und
den Betrag zur Einlösung der Noten verwenden. 1844 wurden die Vorschriften über
Notendeckung verschärft. 1858 hatten das „New Yorker System‘ 12 Staaten angenommen,
 deren Bänkkapital 53, und deren Notenumlauf 97 Millionen $ betrug.
Den Notenumlauf sichern sollte auch das aus Schottland übernommene „Suffolk
Redemption-System“, kurz „Suffolk-System“ genannt, das sich, im Gegensatz
zum Safety-Fund-System, aus freier Übereinkunft entwickelt hatte. Die 1818 als
Noten- und Depositeninstitut gegründete Suffolkbank in Boston war Einlösungsstelle
für die Noten der Neu-England-Banken, die bei ihr einen Betrag von mindestens
2000 $ hinterlegt hatten. In der Regel wurde zweimal wöchentlich abgerechnet, d. h.
die Noten wurden ausgetauscht und der Saldo durch Hartgeld ausgeglichen. Der
Vorteil dieses Saldierungsverfahrens bestand hauptsächlich in der Steigerung
 des Kredits der beteiligten Banken, deren Noten nunmehr in allen Teilen der
Vereinigten Staaten und von Canada Umlaufsfähigkeit erlangten, während die Noten
der diesem Abrechnungsverfahren nicht angehörenden Banken außerhalb des Sitzes
der Bank in der Regel nur mit einem Disagio angenommen wurden.

2. Das Nationalbanksystem,
War die Regelung des Notenbankwesens seit 1836 eine Angelegenheit
der Einzelstaaten gewesen, so führten die durch den Bürgerkrieg entstandenen
 Finanznöte zu einer einheitlichen Regelung des Notenbankwesens.
Die Sicherstellung der Banknoten, so hatte der Schatzamtssekretär
Chase vorgeschlagen, sollte durch Anleihen der Vereinigten Staaten erfolgen.
 Indem die Banken genötigt waren, diese Anleihen zu verpfänden,
wurden — und das war für die Union, deren Schuldenlast sich während
des Bürgerkrieges stark vermehrt hatte, sehr wesentlich — dauernd Abnehmer
 dafür geschaffen. Die zu errichtenden Nationalbanken waren also
nicht Selbstzweck, sondern mehr Mittel zum Zweck. Ein hierauf zielendes
Gesetz wurde am 25. Februar 1863 unter dem Namen „An act to provide
a national currency“ erlassen.
Das Nationalbank-Gesetz ist. in der Hauptsache dem free
banking law des Staates New York nachgebildet und durch zahlreiche
Novellen, die sich bis in die Gegenwart erstrecken, abgeändert worden.
Die Leitung der Geschäfte einer Nationalbank erfolgt durch
einen aus mindestens 5 Personen bestehenden Verwaltungsrat, Jedes Mitglied
 muß mindestens 10, bei Gesellschaften mit nicht mehr als 25 000 $
Kapital mindestens 5 Aktien zu 100 $ der betreffenden Nationalbank besitzen.
 Die Aktionäre haften für die Verbindlichkeiten der Bank

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