Die Notenbank bzw. der Staat darf aber nicht die Notenemission nach
den Krediten, sondern muß, umgekehrt, die Kredite nach den ihr aus der
Notenemission und aus anderen Quellen zuströmenden Geldern bemessen,
Würde die Bank alle Kreditansprüche dadurch befriedigen, daß sie die
Notenpresse in Bewegung setzt, so würde damit, sagt Bendixzen 1) zutreffend,
 „ein Zustand geschaffen, den man als Falschmünzerei des Staates
bezeichnen könnte, mit den naturnotwendigen Folgen der Preissteigerung
und Geldentwertung.“
Aus irrigen Anschauungen über Wesen und Funktionen der Banknote
ist das englische Bankgesetz von 1844 entstanden. Um zu verhüten, daß
zuviel Noten umlaufen, bestimmte das Gesetz, daß bei Verzichtleistung
einer englischen Privatnotenbank nur ?/, ihres Kontingents dem der
Bank von England zufallen solle. Trotz steigender Bevölkerungsziffer hat
sich die Summe der umlaufenden englischen Noten verringert. Nur dank
seiner Bankorganisation — 6 Banken in England haben heute mehr als
8500 Zweigniederlassungen — und dem ausgedehnten Scheckverkehr war
der Zahlungsausgleich mit einem so verhältnismäßig geringen Notenamlauf
 möglich.

Betreffs der Entwicklung und der Folgen der starren Begrenzung des
Notenumlaufs in England s. S. 142 f. Eine festeNotengrenz e, das
hat man in England gespürt, ist in kritischen Zeiten eine große Gefahr für
das Kreditwesen des ganzen Landes, Weil sich das Bankgesetz von 1844
nur in normalen Zeiten bewährt hat, ist ihm von englischen Finanzmännern
 der Name „fair weather aet“ (Schönwettergesetz) gegeben worden.
Ein festes ungedecktes Notenkontingent haben heute,
außer England (260 Millionen £), Finnland (1200 Millionen FM),
Norwegen (250 Millionen K) und, mit gewissen Sonderheiten, Schweden:
 Die Schwedische Reichsbank darf 125 Millionen K. ungedeckt ausgeben;
 der überschießende Betrag braucht jedoch nur zu 50 °/, durch Gold
gedeckt sein.

ce) Indirekte Kontingentierung der nicht bar
gedeckten Noten.
Das deutsche Bankgesetz vom 14. März 1875 wollte es ebenso wie das
anglische Bankgesetz nicht der Bankleitung überlassen, wieviel Noten

1) Das Wesen des Geldes. Leipzig 1908. S. 835,

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