in den Verkehr kommen. Auf Grund der englischen Erfahrungen konnte
man sich aber nicht zu einer starren Begrenzung entschließen. Eine gewisse
 Elastizität sollte ermöglicht werden; durch indirekte Vorschriften
waren ihr aber gewisse Grenzen gezogen, Der Deutschen Reichsbank und
len zur Notenausgabe berechtigten Privatnotenbanken stand es frei, ein
bestimmtes Kontingent an steuerfreien Noten auszugeben. Überstieg der
Notenumlauf der Reichsbank die Summe ihres Barvorrates zuzüglich des
hr eingeräumten Betrages an steuerfreien Noten, so mußte sie auf den
übersteigenden Betrag Steuer entrichten.
Dem deutschen System war also mit dem englischen gemeinsam,
daß die ungedeckte Notenmenge ziffernmäßig fixiert war, aber es war keine
starre, unverschiebbare Grenze: gegen Entrichtung einer 5 °/,igen Notensteuer
 konnte das Notenkontingent überschritten werden, es bestand also
eineindirekte Kontingentierung. Man erkannte damit an, daß
die Kreditansprüche zu verschiedenen. Zeiten nicht gleich groß seien, der
Notenumlauf deshalb elastisch sein müsse, und hoffte andererseits, daß die
Steuer eine übermäßige Vermehrung des ungedeckten Notenumlaufs, mißoräuchliche
 Notenausgabe verhüten werde, indem die Notenbanken den
Diskont heraufsetzen würden, sobald sie in die Notensteuer kämen.

Über die Nützlichkeit dieses Systems der Kontingentierung und Notensteuer
 hat man bei Schaffung des Bankgesetzes lange gestritten. Während
L asker sehr für dieses System eintrat, konnte sich Bamberger für
die Idee nicht erwärmen. „Man kann mit der Kontingentierung selig werden,
 man kann aber auch ohne Kontingentierung selig werden“ — mit
diesen Worten charakterisierte er einmal seine Stellungnahme zu dem
Projekt. Da er aber das System für die zahlreichen Privatnotenbanken
nützlich hielt, und eine verschiedene Behandlung der Reichsbank und der
Privatnotenbanken böses Blut erregt hätte, stimmten er und seine Freunde
dem Kontingentierungs- und Besteuerungsvorschlage zu. Der preußische
Finanzminister Camphausen hoffte von dem System. daß es eine gute
Steuerauelle für das Reich werden würde.

Andere erblickten in der Überschreitung der Kontingentsgrenze ein
Warnungssignal für die Geschäftswelt. „Die Bank soll
hierdurch“, sagt Kaemmerer in seiner Schrift ‚Reichsbank und Geldumlauf‘,
 „gezwungen werden, bei Erreichung solcher Grenze Halt zu machen
tesp. ein weithin sichtbares Warnungssignal zu geben, die Unternehmungslust
 einzudämmen.“ Auch 1899, als das Bankgesetz zum zweiten Male erman



Sach)