neuert wurde, sah man in der Kontingentierungsvorschrift insofern einen
Vorteil, als die „Überschreitung der Kontingentsgrenze stets eine Art
Warnungssignal für die Geschäftswelt sei und für diese die notwendigen
Diskonterhöhungen leichter verständlich mache“.
„Ist die Grenze zu hoch gegriffen“, sagt Christians!), „so kommt die Warnung
zu spät, ist sie zu niedrig, so ertönt sie so oft, daß man ihr keine Beachtung mehr
schenkt.“ „Von einsichtigen Geschäftsleuten“, sagt Max von Schinckel?) auf dem
HI Deutschen Bankiertage, „ist die steuerfreie Notengrenze immer nur als ein bestimmter
 Punkt auf dem Thermometer für die im Geldmarkte herrschende Temperatur
betrachtet worden. Je nach seinem Temperament hat der eine ihn noch als den
Gefrierpunkt, der andere vielleicht schon als den. Siedepunkt angesehen .... Für den
Fachmann und für eine vorsichtige Reichsbankverwaltung würde eine solche Verschiebung
 der Notengrenze nur eine Umschaltung des Thermometers etwa wie von
R6aumur auf Celsius bedeuten.“ Ist die Bank lange Zeit hintereinander in der Notensteuer,
 so muß das Warnungssignal selbstrerständlich versagen.
Adolph Wagner®) führte in der Enquete-Kommission gegen die Kontingentierung
 an, daß sie zwar als Warnungssignal funktioniere, aber nicht in richtiger
Weise: „Es verbreitet sich zu frühzeitig und zu stark eine Ängstlichkeit, die darauf
hinausläuft, nicht einmal unmittelbar die Spekulation zu dämpfen, das wäre gut, sondern
 auch normale Kreditgesuche an die Reichsbank möglichst noch früher zu leiten,
als es sonst geschähe, Darin kann ich nichts Günstiges sehen. Das Warnungssignal
funktioniert hier tatsächlich, aber unrichtig: es verfrüht und steigert gerade die betreffenden
 Kreditgesuche. Eben deswegen bin ich in meinen Auffassungen immer zu
dem Resultat gekommen, es wäre eigentlich das richtigere, von der ganzen Kontingentierung
 abzusehen. Dafür möchte ich mich auf die Äußerung eines großen englischen
Praktikers berufen, Lord Ashburtons, der wörtlich einmal sagte, es sei eigentlich
nichts absurder und anmaßender, als in solchen Dingen den menschlichen
Verstand durch einen Mechanismus zu ersetzen. Und das geschieht
in England in der Peelsakte und geschieht auch bei uns im Deutschen Bankgesetz.
Wir müssen da der Bankverwaltung das Vertrauen gewähren, daß sie ohne solche
mechanische Vorschriften das Richtige tut.“
Das Bankgesetz vom 80. August 1924 hat die indirekte Kontingentierung,
 die zum ersten Male im Deutschen Bankgesetz von 1875 festgelegt
worden war, nicht wieder aufgenommen, wohl aber das Privatnotenbankgesetz
 vom 30. August 1924 für die deutschen Privatnotenbanken, Sie
findet hier, wie schon erwähnt, in Verbindung mit der absoluten Fixierung
 der gesamten Notenausgabe Anwendung (s. S. 85).

1) Deutscher Ökonomist 1908, Nr. 1829,
2) Verhandlungen des III. Allgemeinen Deutschen Bankiertages zu Hamburg,
Berlin 1907, S. 74.
3) Siehe. Bericht der Bank-Enquete. Berlin 1909. S. 47.

U