Eine modifizierte indirekte Kontingentierung finden
wir in Norwegen, Japan, Formosa und Korea®).
Die Bank von Norwegen darf Noten ausgeben in Höhe ihres
Goldbestandes zuzüglich eines Betrages von 250 Millionen Kronen, Mit
Genehmigung des Storthings kann jedoch der König eine weitere unyedeckte
 Notenausgabe bis zu bestimmten, von ihm festzusetzenden Beträgen.
 erlauben. Bei einer Überschreitung des höchstzulässigen Betrages
Jes Notenumlaufs hat die Bank diesen Mehrumlauf der Regierung gegenüber
 sofort zu begründen und ihn in Höhe des Wechseldiskontsatzes als
Steuer zu verzinsen. Der Zinssatz steigt nach Ablauf des nächstfolgenden
 Monats um */, °/, für jeden Monat, in dem die Überschreitung fortdauert.

Für die Bank von Japan?) (s. a. S, 248) besteht die Vorschrift,
daß sie über ihren Metallbestand hinaus — wobei jedoch der Silberanteil
nicht mehr als */, betragen darf — Noten bis zum Betrage von 120 Millionen
 Yen ausgeben darf. Bei den nicht in bar gedeckten Noten sind
wieder zu unterscheiden:
a) Noten, die auf Grund von niedrig oder gar nicht verzinslichen Vorschüssen
 an die Regierung ausgegeben werden: sie sind steuerfrei,
wie die vollgedeckten Noten,
9) Noten, die durch Staatsschuldscheine, Schatzanweisungen oder sonstige
 sichere Dokumente oder Handelswechsel gedeckt sind; diese
„Notenemission gegen Geschäftsunterlagen“ kostet 1,25 °/, Notensteuer
 fürs Jahr.
Über das Kontingent von 120 Millionen Yen hinaus darf die Bank von
Japan bei dringenden Bedürfnissen des Geldmarktes ungedeckte Noten
mit Genehmigung des Finanzministers ausgeben. Diese Noten unterliegen
 einer Steuer, die mindestens 5 °/, fürs Jahr beträgt, vom Finanzminister
 aber auch höher bemessen werden darf.
Ähnlich liegen die Verhältnisse bei den Notenbanken in den japanischen
 Kolonien, bei der Bank von Formosa (steuerfreies Kontingent:
 20 Millionen Yen) und bei der Bankvon Korea (steuerfreies
Kontingent: 50 Millionen Yen). Die Steuer auf die das Kontingent überschreitende
 Summe beträgt mindestens 5%/..

1) 8. Josef Bärmeier, Die Grundsätze der Notenbankgesetzgebung in den
Ländern der Welt, Leipzig 1927.
2) Tomosaburo Kushimoto, Japanisches Bankwesen. Stuttgart 1925,
DA5