zu realisieren. Ein gutes Notensystem soll aber höheren Anforderungen
genügen: Die Vorsichtsmaßregeln müssen derart sein, daß der Noteninhaber
 jederzeit und unter allen Eventualitäten damit rechnen kann,
daß die Noten in Währungsgeld umgetauscht werden.
Die Notenausgabe nach dem Nationalbankgesetz ist nicht nach wirtschaftlichen,
 sondern nach fiskalischen Grundsätzen geregelt, Ist der Kurs
für Bonds niedrig, so füllen die Banken ihre Bestände auf und erhöhen
die Notenemission. Im umgekehrten Falle tritt oft eine Begrenzung ein.
Da dem Notensystem der Anschluß an das Wirtschaftsleben fehlte, konnte
es sich seinen Forderungen nicht fügen. Das Kreditsystem ist nicht
elastisch. Es fehlt eine zentrale Instanz, die den Geldumlauf in normalen
wie in kritischen Zeiten reguliert und im Notfalle helfend eingreift, so
daß die Krisen bereits im Keime erstickt werden. Begrenzt ist die Notenausgabe
 einer Nationalbank auf die Summe ihres Aktienkapitals,
In anormalen Zeitläufen konnten die amerikanischen Notenbanken niemals
 der Forderung gerecht werden, die der französische Finanzminister
Mollien in seiner „Note du Hävre“1) aufstellt: „Eine Bank muß stets
bereit sein, in irgendwelchem Augenblick liquidieren zu können, in erster
Linie den Inhabern ihrer Noten gegenüber durch Realisation ihres Portefeuille
 ... Um niemals zu liquidieren, muß eine Bank jeden Augenblick
auf eine Liquidation gefaßt sein.“ Insofern waren die Vorschriften des
amerikanischen Gesetzes von 1913, das als Deckung, neben Gold, kurzfristige
 erstklassige Kreditpapiere vorschreibt, von größter Bedeutung
für das amerikanische Wirtschaftsleben.
In Japan wurden die modernen Banken „Ginko“, d. h. Geldhandel, im
Jahre 1872 nach amerikanischem Muster gegründet. Gegen Hinterlegung
Japanischer Staatsschuldscheine erhielten diese Banken bis zu 60 % ihres
Stammkapitals Banknoten. Als Notendeckung sollten. die restlichen 40 un
des Kapitals der Bank dienen, die diese in Goldmünzen halten mußte,
Ein neues Nationalbankgesetz von 1876 erleichterte die Gründung von
Notenbanken: Gegen Hinterlegung von Staatspapieren erhielt jede Bank
vom Finanzministerium Noten bis zu 80 °/, ihres Kapitals. Die Noten
mußten zu 25 °/, in Landeswährung (Papiergeld) gedeckt sein und besaßen
 Zwangskurs. Im Lauf von 20 Jahren entstanden 153 Nationalbanken,
 deren jede das Recht der Notenausgabe besaß. „Als Noten-1)

 Note expediee du Hävre le 29. Mai 1810 A la Banque de France par ordre de
S. M. l’Empereur, et par l’entremise de M. le Comte Mollien, Ministre du Tresor.
S. L, Wolowski, La question des banques. Paris 1864. S. 83,
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