banken haben sie nichts anderes geleistet, als zur Vermehrung der Umlaufsmittel
 beizutragen, wodurch damals eine große Valutaverminderung
des Währungsgeldes veranlaßt wurde*).“ Man erkannte in Japan, daß
die wichtige Aufgabe, das Zahlungswesen des Landes zu regulieren und
den Geldverkehr zu erleichtern, nur durch eine Zentr albank erfolgen
könne und führte das für richtig Erkannte auch durch. 1882 entstand
die Bank von Japan?), die 1884 das Recht der Notenausgabe erhielt.
Die Nationalbanken, die sich durch Nummern voneinander unterschieden,
 wandelten sich nach und nach in Privatbanken um, und 1899 hörten
ihre Noten auf, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. Das gegen wärtige
 japanische Banksystem ist dem deutschen nachgebildet,
und die Bank von Japan besitzt jetzt allein das Notenprivileg.

2, Stückelung der Noten.

Die Wertgröße der Banknote ist mitbestimmend für ihre Umlaufs-Jjauer.
 Banknoten, die auf kleine Beträge lauten, dringen in die untersten
 Volksschichten, wandern. von Hand zu Hand und kommen meist erst
nach langer Zeit wieder zur Emissionsbank zurück. Die Ausstellung der
Noten auf niedrige Beträge ist eine notwendige Folge der Goldkernwährung.

In den meisten Ländern finden wir Vorschriften betreffs des niedrigsten
und des höchsten Betrages, über den eine Note lauten darf. Für die Frage
der Bank- und Diskontpolitik kommt nur die Stückelung nach
unten, die Mindesthöhe, in Betracht. Über Vorzüge und Nachteile der
kleinen Banknoten fanden zum ersten Male lebhafte Erörterungen in der
1865 veranstalteten französischen Bank-Enquete statt. Die
Ansichten der Mitglieder der Enquetekommission gingen auseinander. Den
einen. schienen die kleinen Notenabschnitte eine Gefahr in Zeiten einer
Krise und eines allgemeinen Mißtrauens. Sie würden dann, argumentierte
man, gerade von den niederen Schichten der Bevölkerung; bei denen das

1) S. Kanju Kiga, Das Bankwesen Japans. Leipzig 1904, S. 59. Im übrigen
;ei verwiesen auf die sehr instruktive Schrift von Tomosa buro Kushimoto,
Japanisches Bankwesen. Eine vergleichende Studie, Stuttgart 1925.
2) Das Kapital der Bank von Japan, das ursprünglich 10 Millionen Yen beiragen
 hatte, ist auf 60 Millionen Yen erhöht worden. Die Aktien sind registriert, und
ıhr Besitz ist auf japanische Untertanen beschränkt. Jeder neue Erwerber
muß die Erlaubnis des Finanzministeriums einholen.

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