so haben diese häufig untereinander die Vereinbarung getroffen, oder es
ist durch Gesetz bestimmt worden, daß jede Bank die Noten der anderen
Bank in Zahlung nimmt. Diese gegenseitige Annahme der
Noten durch die Notenbanken liegt einmal im Interesse des
Publikums — der Zahlungsverkehr würde sonst außerordentlich erschwert
werden —, sie liegt aber auch im Interesse der Banken, die die Noten ausgeben,
 weil sonst die Umlaufsfähigkeit der Noten auf einen engen Radius
begrenzt sein würde.
Für Deutschland ist diese Frage geregelt im Privatnotenbankgesetz
 vom 30. August 1924: Die Privatnotenbanken müssen gegenseitig
 ihre Noten an ihrem Sitz und bei Zweiganstalten in Städten von
mehr als 100000 Einwohnern in Zahl ungnehmen.
Das gleiche muß die Reichsbank in Berlin und bei ihren Zweiganstalten
 in Städten von mehr als 100 000 Einwohnern tun. Die Reichsbank
 ist weiter verpflichtet, die Noten der Privatnotenbanken innerhalb
des Landes, das ihnen die Befugnis zur Notenausgabe erteilt hat, bei
ihren Zweiganstalten umzutausche n, soweit es deren Notenbestände
und Zahlungsbedürfnisse gestatten, Die Reichsbank geht aber über diese
Verpflichtungen hinaus:
1. Sienimmtin Zahl ung die Noten der drei süddeutschen Notenbanken:
 bei allen ihren Anstalten, die im Gebiete der Länder Bayern,
Württemberg, Baden und Hessen liegen, die Noten der Sächsischen Bank
bei allen ihren Anstalten im Gebiete des Landes Sachsen. Außerdem
nehmen einzelne Bankanstalten die Noten derjenigen Bank an, an deren
Heimatland der Bezirk der betreffenden Anstalt grenzt.
2. Sämtliche Bankanstalten tauschen um die Noten der 4 Privatnotenbanken
 bis zum Höchstbetrage von 200 RM, sofern der Einreicher
den Nachweis erbringt, daß er durch Ablehnung des Umtausches in Verlegenheit
 kommen würde.
Die von der Reichsbank oder von den Privatnotenbanken angenommenen
 oder umgetauschten Noten einer Privatnotenbank müssen entweder
zur Einlösung vorgelegt oder zu Zahlungen an diejenige Bank, die sie
ausgegeben hat, oder zu Zahlungen in dem Gebiete des Landes, in dem
diese Bank ihren Sitz hat, verwendet werden. Diese Regelung entspricht
in gleicher Weise den Interessen der Reichsbank, wie denen der Privatnotenbanken.

In den Vereinigten Staaten von Amerika müssen die Noten
aller Nationalbanken‘ bei allen Zahlungen, die die Nationalbanken sich

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