auch nicht wohlerworbene Rechte nehmen, unterwarf aber diejenigen
Notenbanken, die für ihre Noten Umlaufsfähigkeit im ganzen Reich
wünschten, zahlreichen Beschränkungen. So konnte einer Notenbank die
Befugnis zur Notenausgabe von 10 zu 10 Jahren durch Beschluß der
Landesregierung oder des Bundesrates nach vorangegangener einjähriger
Kündigungsfrist genommen werden, Demgegenüber spricht das Privataotenbankgesetz
 von 1924 die Kündigungsbefugnis, den veränderten staatsrechtlichen
 Verhältnissen entsprechend, der Reichsregierung zu und knüpft
die Ausübung nur an die Zustimmung des Reichsrats. Die Kündigung
kann z. B. dazu dienen, den Privatnotenbanken Verpflichtungen aufzuerlegen,
 die, wenn auch nicht „zwecks weiterer Vereinheitlichung des
Notenbankwesens“, so doch aus anderen, insbesondere bank- oder währungspolitischen
 Gründen, angezeigt erscheinen !).
Im Bankwesen ist die historische Entwicklung ein wesentlicher Faktor.
Die befestigte Stellung, die die noch bestehenden Privatnotenbanken einnehmen,
 verdanken sie zum großen Teil ihrem Notenprivileg, dessen Erträgnisse
 ihnen gestatten, auch zahlreiche Geschäfte zu machen, bei denen
sie keinen oder nur ganz geringen Gewinn erzielen.
Nimmt man den Banken das Notenrecht, so werden sie zu prüfen haben,
ob. sie auch ohne dieses Recht weiterbestehen. können, oder ob nicht eine
Auflösung oder eine Fusion mit einer größeren Bank für die Aktionäre
vorteilhafter ist. Bei einer Auflösung würden zahlreiche Orte aufhören,
Bankplatz zu sein, denn es ist gänzlich ausgeschlossen, daß dann seitens
der Reichsbank an allen Filialplätzen der Privatnotenbanken Zweiganstalten
 errichtet würden. Erfolgt eine Fusion mit einer Großbank,
so wäre es nicht unwahrscheinlich, daß diese im Laufe der Zeit diejenigen
Filialen, die kein oder nur geringes Erträgnis abwerfen — die Großbank
arbeitet schon infolge des kostspieligen Kontrollapparates mit weit höheren
 Unkosten als ein Provinzialinstitut —, eingehen lassen würde.
Direkten Schaden haben die noch bestehenden Notenbanken nicht angestiftet.
 Eine Durchkreuzung der Diskontpolitik der Reichsbank ist seit
der Novelle von 1899 und infolge der dominierenden Stellung der Reichsbank
 nur sehr beschränkt möglich. Die Wechsellombardierungen zu „Vorzugssätzen“,
 die 3 der Notenbanken zeitweise in hohem Maße, zwecks Umgehung
 der Bestimmungen hinsichtlich des Minimaldiskonts, vorgenommen
 haben, wurden durch die Banknovelle vom 16. Oktober 1919 verboten.

') S. a. Koch-Schacht, Münz- und Bankgesetzgebung a. a. 0. 8, 281.

Ye