den Wechsel lombardieren. Der Gewinn wird verbucht auf Zinsen- und
Provisions-Konto für die ersten 8 Monate, auf Wechsel-Konto für die
nächsten 3 Monate. Das Wechsel-Konto wird nun auch wieder von den
einen als Bestands-, von den anderen als Erfolgs-Konto gebucht, und hinsichtlich
 der Abbuchungen der Zinsen und Provisionen bestehen verschiedene
 Gepflogenheiten bei den Banken. — Dem B wird der gleiche Wechsel
auf seinen besonderen Wunsch sofort abgerechnet werden. Wenn auch der
Nutzen der Bank der gleiche ist, so erfolgt doch eine andere Verteilung
auf Zinsen- und Provisions-Konto. C zahlt „grundsätzlich“ keine Provision.
 Da die Bank aber ebensoviel wie an dem Diskontgeschäft des B
und A verdienen will, so wandelt sie die Provision in Zinsen um. Der
Zinsgewinn ist also um die nicht in Ansatz gebrachte Provision höher.
Ebenso findet bei Effekten-Kommissionsgeschäften und beim Properhandel
 eine verschiedene Behandlung der Provision bzw. des Kursgewinnes
 statt. Verschieden ist auch die Art der Zinsberechnung auf Effektenbestände.
 Teils geschieht sie zu Lasten des Effekten- und Konsortial-Kontos
 und zugunsten des Zinsen-Kontos, teils nicht.
Auch die Umbuchungen von Konsortial- auf Effekten-Konto, d. h. also
die Auflösungen von Konsortien, werden oft durch rein zufällige, äußerliche
 Momente bestimmt, wie z. B. folgender, der Praxis entnommener
Fall: Das aus den Banken A, B und C bestehende Konsortium von 7proz.
XY-Obligationen hat noch große Bestände. Die Effekten sind bei der
A-Bank, der Führerin des Konsortiums, deponiert. Die B-Bank braucht
zur Lombardierung größere Effektenposten, und die D-Bank, ein Unterkonsortiale
 von der C-Bank, ist mit der Leitung des Konsortiums nicht
einverstanden, da es zu wenig Interesse für den Absatz zeige — sie, die
D-Bank bringe pro rata ihres Anteiles einen weit größeren Prozentsatz
der XY-Obligationen in ihrer Kundschaft unter, als das Konsortium —,
sie ersucht daher die C-Bank, die Auflösung des Konsortiums zu beantragen.
 Obgleich die A-Bank aus verschiedenen Gründen dagegen ist,
weil sie nunmehr als am Konsortium beteiligt gewesene einzige Firma
am Platz, an dem der Börsenhandel stattfindet, die Kursregulierung
(Aufnahme der an den Markt kommenden Obligationen) für eigene Rechnung
 vornehmen muß, so wird sie doch, da der Konsortialvertrag nach
Ablauf eines Jahres eine Auflösung des Konsortiums bei Majoritätsbeschluß
 zuläßt, hierzu gezwungen. Die Posten verschwinden bei diesen
Banken also auf dem Konsortial-Konto und erscheinen auf dem Effekten-Konto.
 Weiter hat die A-Bank der F-Bank, die mit ihr in sehr freund-‚Ax

