keit gefordert wird, und die bei Effektenanlagen möglichst das Interesse
des Publikums und der Bank wahren sollen, weiter die Börsenvertreter
und Arbitrageure, die Korrespondenzchefs und noch viele andere, von
denen jeder auf seine Art zur Erhöhung des Gewinnes beiträgt.
In der Hauptsache werden Verdiener natürlich die Direktoren und
Filialleiter sein, und es ist selbstverständlich, daß diese, wenn sie Hervorvragendes
 leisten und eine ungewöhnlich große Arbeitslast haben, auch
sehr hohes Einkommen verlangen. Ob J ahreseinkommen, die das 50fache
und mehr des Durchschnittseinkommens eines Bankbeamten betragen,
gerechtfertigt sind, ist natürlich eine andere Frage.

Die verantwortliche Führung der Geschäfte obliegt dem
Vorstand; der Aufsichtsra t, das vom Vorstand streng getrennte
Organ, steht über der Geschäftsführung. Im Innenverhältnis — oft regelt
eine Geschäftsordnung das Verhältnis von Vorstand und Aufsichtsrat im
internen Verkehr — hat sich bei vielen Gesellschaften die Zuständigkeitsgrenze
 verwischt, indem starke Persönlichkeiten sich durchgesetzt haben.
So mancher Direktor sagt’s zwar nicht, aber handelt danach: „Die Gesellschaft
 bin ich.“ Bei anderen Gesellschaften wieder hat sich der Vorsitzende
 des Aufsichtsrats in diese Rolle hineingelebt.
Die Tätigkeit des Bankdirektors besteht zunächst darin, dafür zu sorgen,
daß das Räderwerk gut funktioniert; am besten für diesen Posten geeignet
 ist in der Regel derjenige, der mit der Pike gedient hat, ehe ihm der
Marschallstab überreicht wird. Weiter soll der Bankdirektor neue Ideen
haben, neue Verbindungen anknüpfen; dazu muß er nach außen hin
repräsentieren. Er muß, wie man sagt, einen guten Riecher haben, der
ihn veranlaßt, auch manches scheinbar gute Geschäft auszuschlagen. Eine
weise Zurückhaltung bringt oft größere Erfolge als ein forsches Vorgehen;
 wenn die Leiter der anderen Institute Millionen festgelegt haben
und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind, können sie Jetzt eingreifen
 und dabei günstige Resultate erzielen.
In den modernen Großbanken gibt es — im Gegensatz zu einigen Provinzialbanken,
 bei denen, meist zum Schaden der Bank, nur ein Wille
maßgebend ist — nur Kollegialverwaltungen, keinen sogenannten Generaldirektor.
 Die Kollegialverfassung wirkt ausgleichend: sie bändigt die Starken
 und erhebt die Schwachen. Die Rückendeckung bildet der Aufsichtsrat.

Über die Tätigkeit des Aufsichtsrats ist viel diskutiert worden.