and eine baldige Reorganisation dieser Einrichtung wäre sehr wünschenswert.
 Seine Aufgabe besteht heute weniger in der Kontrolle als
darin, dem Direktorium mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, sowie Be -
ziehungen anzuknüpfen und festzulegen. In den außerordentlichen
 Generalversammlungen der Deutschen Bank und der Diszonto-Gesellschaft
 (Herbst 1929) wurde gesagt, daß „kein Aufsichtsratsmitglied
 etwas kostet“, sondern, im Gegenteil, über seinen Rat hinaus
etwas bringe, nämlich „Geschäft“ (mit den Kreisen und Gesellschaften,
auf die er Einfluß hat).

Umgekehrt, es sitzen auch Bankdirektoren im Aufsichtsrate zahlreicher
anderer Gesellschaften. Als in der Generalversammlung einer Großbank
ainige Aktionäre sich gegen die Häufung von Aufsichtsratstellen wen-Jeten,
 erklärte der Aufsichtsratsvorsitzende, es sei das beste Geschäft für
lie Bank, wenn ihre Direktoren im Aufsichtsrat anderer Gesellschaften
zäßen, weil sie dadurch Beziehungen gewinnen und zugleich eine Kontrolle
 über die mit der Bank arbeitenden Unternehmungen üben könnten.
Dies ist entschieden richtig. Nur sollten auf eine einzelne Person nicht
30, 40 oder noch mehr Aufsichtsratsmandate entfallen, da es dieser dann,
selbst mit Hilfe mehrerer persönlicher Sekretäre, unmöglich ist, den gezsetzlichen
 Bestimmungen auch nur einigermaßen gerecht zu werden 1).

In zahlreichen Fällen vertritt der Bankdirektor im Aufsichtsrat nicht
seine eigene Ansicht, sondern er ist an die Vorschriften seiner General-Jirektion
 gebunden; er ist nicht wegen seiner persönlichen Eigenschaften,
sondern als Direktionsmitglied seiner Bank in den Aufsichtsrat gewählt
worden. Der Fall Favag hat daher die Frage akut werden lassen, ob die
Verwaltungsbanken für die von ihnen in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft
 delegierten. Personen haften. Tatsächlich ist ja das so gewählte

1) In dem im März 1930 herausgekommenen Revisions-Bericht der
Favag wird dem Aufsichtsrat der Favag das Sündenregister vorgehalten. Dieser
hatte erklärt, er habe im Falle Favag das normale und auch bei anderen Gesellschaften
 übliche Maß von Überwachung angewendet, und mehr als er getan habe,
hätte kein Aufsichtsrat tun können. Demgegenüber stellt der Revisionsbericht fest,
daß dieser Aufsichtsrat 4 Kommissionen aus seiner Mitte bestellt habe. 3 von diesen
Kommissionen (Engerer Ausschuß, Hypothekenkommission und Finanzkommission)
seien niemals in Funktion getreten, und die 4. Kommission (Revisionskommission)
habe jährlich einmal, am Vormittag vor der Generalversammlung, eine Revision der
Kasse und stichprobenweise Prüfungen des Effekten- und Hypothekenbestandes vorgenommen
 (11).

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