überstehen, die Kurse rapide sinken oder gestrichen werden, was für viele
Aktionäre ein Anlaß wäre, sie zu veräußern.
Im Interesse der Aktionäre liegt also eine solche Kurspolitik, d. h.
eine Intervention. Aber sie darf nicht für Rechnung der Bank selbst
erfolgen. Dies verbietet 8 226 des HGB.: „Die Aktiengesellschaft soll
aigene Aktien im regelmäßigen Geschäftsbetriebe, sofern nicht eine Kommission
 zum Einkauf ausgeführt wird, weder erwerben noch zum Pfande
nehmen.“ Die Aktiengesellschaft darf also ihre eigenen Aktien weder
zum Eigentum erstehen, noch sie beleihen. Entschieden unstatthaft ist
es, daß die Bank dem Interventionskonsortium Gelder zum Ankauf der
eigenen Aktien vorschießt. Unbenommen bleibt es natürlich dem Konsortium,
 die Beleihung der Aktien bei anderen Banken vorzunehmen.
Handelt es sich hierbei um eine Tochtergesellschaft der Bank, oder erfolgt
die Beleihung gegenseitig — die A-Bank lombardiert dem Konsortium B
die Aktien der B-Bank, und die B-Bank dem Konsortium A die Aktien
der A-Bank —, so kann dies, wie ein Akzeptaustausch, natürlich
 sehr üble Folgen haben, und im Falle eines Konkurses würde ihnen,
mit vollem Recht, der Staatsanwalt einen Strick daraus drehen.
Ein großer Bestand eigener Aktien läßt bei den Mitgliedern des Interrentionskonsortiums
 den begreiflichen Wunsch entstehen, sich dieses Besitzes
 bald wieder, und möglichst zu steigendem Kurse, zu entledigen.
Günstige Mitteilungen über den Verlauf des Geschäftes sollen zu Käufen
veranlassen. Mittels Bonifikation — die natürlich zu Lasten des Konzortiums,
 nicht etwa des Unkosten-Kontos der Bank, gehen muß — die
Aktien an den Mann zu bringen, gilt besonders dann als unfair, wenn
auch die eigenen Angestellten der Bank Bonifikation beziehen, und es
kann hierdurch, wenn dies Verfahren weiteren Kreisen bekannt wird, der
Kredit der betreffenden Bank starke Einbuße erleiden.
Die Interventionspolitik ist wertlos, wenn nebenher eine
Dividendenpolitik läuft, die das Vertrauen der Aktionäre erschüttert,
 indem sie ausweichende Auskunft über den Geschäftsgang gibt
und den Kursrückgang ihrer Aktien benutzt, um mit ihrer Dividende
nach unten zu gehen. Direktion und Aufsichtsrat sollen sich stets darüber
 klar sein, daß sie bei Beschaffung neuer Kapitalien auf die bisherigen
 Aktionäre und auf den Kapitalmarkt angewiesen sind. Voraussetzung
für den guten Erfolg einer Kapitalserhöhung ist das Vertrauen des
Publikums zu dieser Gesellschaft.

24 Obst, BG IL

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