Revisoren werden Defraudationen, wenn auch nicht unmöglich gemacht,
so doch in sehr hohem Maße erschwert, und die Banken haben die Pflicht,
das Risiko, daß Verluste durch ein nicht ganz sicheres Funktionieren der
Kontrollen entstehen, auf ein Mindestmaß zu bringen.
Bei Sparkassen und den einem Revisionsverbande angeschlosseaen
 Kreditgenossenschaften finden in bestimmten ZwWischenräumen
 Verbandsrevisionen statt.

Anhang: Beamtenspekulationen.
Defraudationen stehen oft im Zusammenhang mit Börsenspekulationen,
und es ist manchmal schwer zu sagen, ob Hang zum ausschweifenden,
luxuriösen Leben oder der Reiz der Börse die primäre Ursache der Unterschlagungen
 gewesen ist. Jedenfalls sind die Bankdirektionen bemüht,
die Börsengeschäfte der Bankbeamten nach Möglichkeit einzudämmen.
Es ist sehr naheliegend, daß Beamte, die Tag für Tag sehen, wie die
Kundschaft Spekulationsgeschäfte macht, den Wunsch hegen, die „Tips“,
die in den Büros und an der Börse gegeben werden, auch einmal
für sich auszunutzen. Wehe aber dem armen Beamten, dessen erste
Spekulationsgeschäfte glücklich verlaufen! Wer auf dem schlüpfrigen
Parkett der Börse Erfolge gehabt hat, wird, das ist psychologisch erklärlich,
 öfter Effektengeschäfte machen, als es nach seinen Vermögensverhältnissen
 statthaft ist und sich mit seiner anstrengenden Berufstätigkeit
 verträgt.
Wenn Beamte, die die Kundschaft bei ihren Effektengeschäften gewissenhaft
 beraten sollen — besonders auch die Vorsteher und Efektenkassierer
 der Depositenkassen und die Börsenvertreter —, persönlich stark
an der Börse engagiert sind, so besteht außerdem die Gefahr einer Interessenkollision.
 Die Beamten „kaufen vor“, und empfehlen dann. später
der Kundschaft die Effekten zum Ankauf, in der Erwartung, sie dabei zu
höherem Kurse losschlagen zu können, Solche Fälle sind vorgekommen
und werden sich auch in Zukunft nicht gänzlich beseitigen lassen,
Das Radikalmittel, den Beamten überhaupt zu verbieten, Effektengeschäfte
 zu machen, weil ein verhältnismäßig doch immer nur sehr kleiner
Prozentsatz Mißbrauch damit getrieben hat, wäre ein nicht zu verantwortender
 Eingriff in die persönliche Freiheit des einzelnen. Vollkommen
berechtigt ist dagegen der Wunsch, wenigstens eine Kontrolle ausüben
zu können. So besteht bei allen deutschen Banken und einer großen Zahl
Bankgeschäfte die Vorschrift, daß die Beamten ihre Effektengeschäfte