nur bei ihrer eigenen Bank (Bankfirma) machen und über ein bei dieser
Bank bestehendes Konto gehen lassen müssen, Nehmen die Beamten
dabei den Kredit der Bank in Anspruch — manche Banken geben ihren
Beamten überhaupt keine Kredite für Börsengeschäfte —, so muß die
Deckung die gleiche sein, wie sie für die übrige Kundschaft vorgeschrieben
 ist.

Wohl stets ist es den Beamten untersagt, für eigene Rechnung Termingeschäfte
 in Waren oder Effekten einzugehen, und bei einigen
Instituten ist, konsequenterweise, dieses Verbot auch auf die Direktoren
ausgedehnt. Diese müssen selbstverständlich ihre Effektengeschäfte, ebenzo
 wie die Beamten, durch die eigene Bank vornehmen lassen.
Die Bestimmungen sind von Beamten, wie von Direktoren, in zahlreichen
 nachgewiesenen Fällen, leider, nicht befolgt worden. Eine Anzahl
Makler, Bankiers und Depositenkassenvorsteher haben sich öfters bereit
gefunden, Geschäfte mit Bankangestellten und besonders auch mit Börsenvertretern
 abzuschließen. Versuche der Bankenvereinigungen, dies zu
unterbinden, haben zu keinem vollen Erfolge geführt, da einige Bankiers
sich weigern, Denunziationen an Angestellten zu begehen. Erfährt das
Ehrengericht der Börse hiervon, so zieht es selbstverständlich die Schuldigen
 zur Verantwortung. Werden aber, wie es meist geschieht, die Konten
auf Namen von Freunden oder Verwandten errichtet, so daß der Auftraggeber
 formell nur deren Bevollmächtigter ist — für die Betreffenden hat
es manchmal recht unangenehme Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt
 zur Folge gehabt —, so ist das Ehrengericht oft machtlos, da
es nur „Börsenbesucher“ zur Verantwortung ziehen darf. Das Ehrengericht
 wird aber disziplinarisch einschreiten, wenn es sich herausstellt,
daß nur der Angestellte berechtigt oder verpflichtet war, oder wenn die
Personen, auf die das Konto lautete, gar nicht existiert haben,
Hat der Angestellte mit ausdrücklicher Einwilligung seines Chefs bei
einer anderen Bankfirma ein Konto, so kann weder gegen den Angestellten
 noch gegen die Firma, die diese Aufträge ausführt, disziplinarisch
vorgegangen werden. Es kommt — ich sage leider — vor, daß der Angestellte
 nicht im Namen und für Rechnung seiner Firma, sondern für
eigene Rechnung im fremden Namen handelt, d. h. formell für
lie fremde Börsenfirma handelt, bei der er ein Spekulationskonto besitzt,
Bedauerlicherweise sind auch Fälle bekannt geworden, wo die Bauken
ihre Angestellten indirekt nötigen, dem Verbot zuwiderzuhandeln, Die
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