Börsenvertreter und Arbitrageure sollen für die Bank Geld verdienen,
keineswegs aber dürfen sie verlustbringende Geschäfte abschließen —
diese Parole wird in manchen Börsenbüros ausgegeben. Nun macht
aber der Börsenvertreter Fehler. Mitunter wird diese der Makler, in der
Erwartung zu erlangender Orders, auf sich nehmen; in vielen Fällen wird
aber der Börsenvertreter, der dem Chef des Börsenbüros den neuen
Fehler nicht schon wieder zu melden wagt, das Engagement übernehmen,
indem er es auf einen Makler überträgt,
Ebenso verfährt er mit Spekulationen, die er für die Bank eingegangen
ist, und die ungünstig verlaufen sind, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen,
 „sehr untüchtig“ zu sein. Geht seine Hoffnung, bei einer
günstigen Konjunktur herauszukommen, nicht in Erfüllung, mußte er
vielmehr große Differenzen zahlen, so sucht er vielleicht durch neue
Engagements den Verlust einzuholen. Gelingt ihm dies, und hat er auch
sonst beim Arbitrieren Glück — dieses spielt an der Börse bekanntlich
oft eine größere Rolle als persönliche Tüchtigkeit und große Kenntnisse
 —, so avanciert er oft schnell, wird vielleicht gar bald Direktor.
Die Politik der Banken muß dahin gerichtet sein, auch hier möglichst
Wandel zu schaffen. Fehler werden in der Hast, die nun einmal an der
Börse herrscht, immer gemacht werden, und man sollte daraus dem Beamten
 keinen Strick drehen und ihn gewissermaßen nötigen, auf Abwege
zu gehen. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, bei anderen Firmen zu
spekulieren, sollten dagegen unweigerlich einen Kündigungsgrund bilden.
Selbstverständlich müssen dann aber auch sämtliche Direktoren
in dieser Beziehung mit gutem Beispiele vorangehen 1). Das gleiche gilt
natürlich auch für die Inhaber offener Handelsgesellschaften.
 Es ist entschieden zu verurteilen, wenn der Inhaber einer
Bankfirma sich bei Abwicklung seiner Effektenengagements ohne Wissen
seiner Kompagnons der Vermittlung anderer Bankfirmen bedient 2).

1) Daß die Steuerbehörde mit Spekulationsgewinnen der Bankdirektoren direkt
rechnet, zeigt folgende heitere Episode: Der Vorsitzende der Veranlagungskommission
beanstandete vor einigen Jahren die Steuereinschätzung eines Bankdirektors mit dem
Vermerk: „Ich vermisse den Gewinn aus Spekulationsgeschäften.“ Brevi manu schrieb
der Bankdirektor humorvoll unter die Anfrage: „Ich auch.“
2) In einem, im Februar 1929 bekannt gewordenen Falle, wurde dies damit zu
entschuldigen gesucht, daß das Finanzamt das Privatvermögen des Inhabers
einer offenen Handelsgesellschaft, wenn es von dieser verwaltet wird, dem Kapitalkonto
 der Firma zuschlage, so daß es im Sinne des Aufbringungsgesetzes steuerpflichtig
 wird; ebenso würden die Einkünfte aus solchem Privatvermögen zugeschlagen
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