2. Die Bank schenkt Vertrauen,

a) Verwendung der eigenen und der fremden Gelder.
Von den Arten der Kreditgeschäfte und der Technik ihrer Abwicklung
im allgemeinen war bereits im I. Bande die Rede. Die Prinzipien, die
die Banken bei der Kreditgewährung beobachten, sind im einzelnen natürlich
 sehr verschieden. Leitmotiv für alle Banken ist: Nutzbare Verwendung
 der disponiblen Gelder derart, daß sie sich möglichst hoch verzinsen,
and daß sie nach einer gewissen Zeit wieder der Bank zu neuen Kreditgeschäften
 zur Verfügung stehen. Wird diese Voraussetzung erfüllt, und
auch im übrigen das Risiko angemessen verteilt, so ist es der Bank im
allgemeinen ziemlich gleichgültig, ob das Geld dem Handel, der Industrie
der der Landwirtschaft zugeführt wird. Tatsächlich kommt es auch dem
Gläubiger weniger auf die wirtschaftliche Verwendung als
zuf die Sicherheit der Gelder an, die er der Bank überläßt,.
Bevor die Bank einen Blankokredit gibt, wird sie zu ermitteln suchen,
zu welchem Zweck der Kredit gefordert wird, und sie wird ihre Entscheidung
 im wesentlichen auch von der Art der Verwendung der Gelder
abhängig machen. Sie stellt die Frage nach dem Zweck des Kredites
meist wohl weniger aus volkswirtschaftlichen Gründen, als im Interesse
der Sicherheit und Liquidität der Anlage, Ist diese aber gefährdet, und
erscheint der Bankdirektion die Anlage als unrentabel, so erfolgt die Ablehnung
 zwar aus privatwirtschaftlichen Gründen, aber auch vom volkswirtschaftlichen
 Gesichtspunkt aus betrachtet, wird diese Kreditverweigerung
 meist zu begrüßen sein, Ein potenter Kunde läßt sich ein
solches Inquisitorium oft nicht gefallen; ärgerlich hierüber läuft er zur
Konkurrenz, die sich vielleicht freuen wird, ein guten Ertrag versprechendes
 neues Konto gewinnen zu können,
Solange die Banken mit der Konkurrenz rechnen müssen — und darüber,
 was volks wirtschaftlich nützlich oder schädlich ist, wird, wenn es
sich nicht um ganz krasse Fälle handelt, unter den Praktikern noch
weniger als unter den Theoretikern eine Einigung zu erzielen sein —,
werden sie die Sachlage nur vom privat wirtschaftlichen Standpunkt

zum Einkommen der offenen Handelsgesellschaft, das für Berechnung der Gewerbesteuer
 maßgebend ist. Hierzu ist zu sagen, daß individuell vom Finanzamt vorgegangen
 und eine scharfe Grenze gezogen werden müßte zwischen dem Privatvermögen.
 und den in die offene Handelsgesellschaft eingebrachten Vermögensteilen,
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