krediten gehen, wie erwähnt, die Banken äußerst sorgsam vor, während
sie bei gedeckten Krediten sich allzu oft allein auf das Unterpfand verlassen.
 Verliert dieses an Wert, so stehen dem Kreditgeber mitunter
keine anderen Sicherheiten zur Verfügung, und er ist geschädigt. Insbesondere
 aber hinsichtlich der Liquidität sind, bei vorsichtiger Geschäftsführung,
 die ungedeckten Kredite die besten, indem ihre Einziehung
 am glattesten verläuft. Kredite hingegen, die auf Grundlage von
Wertpapieren oder Waren gegeben sind, werden bei sinkender Konjunktur
 nur schwer oder überhaupt nicht veräußerlich sein. Auch die auf Fabriken
 usw. eingetragenen Sicherungshypotheken haben, wie schon im
I. Bande dargelegt, in Zeiten rückgängiger Konjunktur keinen Wert.
Übereignungsverträge (s. Band I S. 374 ff.) haben im Konkursfalle sich
oft nutzlos erwiesen. Daher enthalten die Geschäftsanweisungen der
Banken für Filialdirektoren usw. jetzt meist die Vorschrift, neben der bestellten
 Sicherheit müsse auch die Person des Pfandgebers und dessen
Vermögenslage berücksichtigt werden, damit die Bank bei ihrer Befriedigung
 nicht ausschließlich auf das Pfand angewiesen sei. Beim Blankokredit
 wird der Blick nicht auf die Substanz, sondern auf die Ertragsfähigkeit
 der Unternehmung gelenkt.
Bei Gewährung von Blankokrediten lassen sich die Banken oft die
sog. Ausschließlichkeitserklärung von dem Schuldner geben,
d. h. dieser verpflichtet sich, alle seine bankgeschäftlichen Transaktionen
nur beim Kreditgeber vorzunehmen und bei keiner anderen Bankfirma
einen Kredit in Anspruch zu nehmen, Geschähe es, so würde der Kreditgeber
 über das Geschäft des Gläubigers den Überblick, den er unbedingt
haben muß, verlieren. Ich wies schon im I. Bande darauf hin, daß Schecks
und Domizile, die im Wege des Inkassoverkehrs durch die Bank gehen,
oft ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung rasch aufdecken können;
und ein größerer Blankokredit ohne entsprechende Umsätze auf dem Konto
muß Verdacht erwecken und zur allergrößten Vorsicht mahnen. Ein solches
heimliches „Mehrspännig-Fahren“ kommt aber immer noch häufßg vor 1.
Die Kreditverträge enthalten neuerdings oft auch die sog. Negativ-Klausel,
 d. i. eine Klausel, die besagt, daß ohne Mitteilung an den
Geldgeber Immobilien nicht oder nicht weiter belastet werden dürfen.
Vor allem aber wird heute — fast ohne Ausnahme — die Vorlegung der
letzten Bilanzen, mit Unterschrift, gefordert, und das Verhältnis von

1) S. a. W. Kalveram, Die Entwicklung des deutschen Bankwesens in der
Nachkriegszeit. Bankwissenschaft V, 5.
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