ein auf Wiederherstellung des Bankgeheimnisses hinzielender Antrag
gestellt. Die Banken unterstützen diesen Antrag, dem bisher kein Erfolg
 beschieden war, nicht um ihrer selbst willen, sondern im Interesse
der deutschen Wirtschaft, die schwer unter der unzulänglichen Kapitalbildung
 im Inlande leidet. Sehr richtig bemerkt Otto Bernstein
(a. a. O.): „Eine so geartete Zeit fordert auf dem Gebiete nicht nur des
materiellen, sondern auch des formalen Steuerrechts Maßnahmen, die den
Kapitalzufluß an die der Befriedigung inländischen Kapitalbedarfs
 dienenden Anstalten und Firmen fördern, nicht aber den Tendenzen
 zu unwirtschaftlichem Kapitalverbrauch oder namentlich zur
Kapitalabwanderung ins Ausland Vorschub leisten.“ Wenn
andere Länder die Wahrung des Bankgeheimnisses unverändert beibehalten
 haben, „weil die öffentliche Meinung einen solchen Eingriff
schlechterdings nicht ertragen würde“, so sollte das doch zu denken geben.
Das Problem des Bankgeheimnisses im Steuerrecht hat der 2. Senat des
Reichsfinanzhofes in seinem Urteil vom 2. Juli 1929 richtig erkannt,
wenn er sagt: „Keine Gesetzgebung wird ohne Schädigung des Gemeinschaftslebens
 und seiner Einzelgebilde der Erforschungspflicht im öffentlichen
 Leben, insbesondere im Prozesse, das Beicht-, Berufs-, Dienstgeheimnis
 beliebig preisgeben können.“ Die Aufhebung des Bankgeheimnisses
 war ein Experiment. Dieses Experiment ist mißglückt: Es hat wirtschaftlich
 großen Schaden angerichtet, ohne wesentlichen Nutzen zu
bringen.

b) Charakter der fremden Gelder.
Wir haben bereits (s. Band I, S. 434 f.) gesehen, daß eine zielbewußte
Pfiege des Depositengeschäftes in Deutschland erst auf die Initiative der
Deutschen Bank zurückzuführen ist, und daß dieser Verkehr, nachher von
allen Banken gepflegt, bereits in kurzer Zeit eine große Entwicklung
genommen hat. Die vielgeschmähten „Theoretiker“ haben die Bedeutung
der Depositengelder für die Banken weit eher als die Praktiker erkannt.
Adolph Wagner betonte, wie schon erwähnt, als erster, daß die volkswirtschaftliche
 Bedeutung einer Bank nicht auf der Notenausgabe beruhe,
 sondern auf der Fähigkeit, augenblicklich unbeschäftigte Kapitahen,
 Kassenbestände der Einzelwirtschaften, d. h. Depositengelder
aus den verschiedensten wirtschaftlichen Quellen an
sichzu ziehen. _

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