(s. S. 374) die Ursache ermitteln und nötigenfalls für Änderung Sorge
tragen.
3. Guthaben bei Noten- und Abrechnungs- (Clearing-) Banken. Um
einen besseren Überblick über die wirkliche Barliquidität zu erhalten, ist
nunmehr gesondert die Summe ‚anzugeben, die auf die deutschen Notenbanken
 entfällt. Abrechnungsbanken sind in Deutschland die Kassenvereine
 in Berlin, Breslau, Dresden, Essen, Köln, Leipzig, München,
Stuttgart, die Frankfurter Bank in Frankfurt a. M., die Liquidationskasse
 in Hamburg.
4. Schecks, Wechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen. Aus dem
Wechselbestande werden ausgeschieden und besonders nachgewiesen:
a) die von der Bank selbst akzeptierten, b) die von ihr ausgestellten und
c) die noch in ihrem Portefeuille befindlichen, von ihren Kunden an die
Order der Bank ausgestellten Solawechsel, Die Banken kaufen mitunter
vom Kunden ihr eigenes Akzept (s. Band I S. 330) und geben es erst bei
Geldbedarf und günstigem (niedrigem) Diskontsatz weiter, oder der
Kunde hinterlegt einen von ihm akzeptierten Wechsel, auf dem die Bank
dann als Aussteller fungiert. Es geschieht dies teils zur Sicherheit, teils
um die Summe durch Rediskontierung der Wechsel wieder flüssig zu
machen.
Der Bank kann das eigene Akzept auch erst wieder von dritter oder vierter
 Seite, d. h. einem der Giranten, die es gekauft haben und nun bei der
bezogenen Bank rediskontieren, zugehen. Eine erste Bank wird ein solches
 Akzept niemals weiter begeben, sondern bis zum Verfalltage im Portefeuille
 behalten. — Mitunter zieht die Bank auf ihren Kunden, diskontiert
 diesem dann den Wechsel und nimmt ihn ins Portefeuille. „Sie belastet
 damit ihr Akzeptkonto nicht und hat auf der anderen Seite einen
Wechsel, der mindestens einen Schönheitsfehler hat; denn es gehört sich,
daß der Kunde auf die Bank zieht und nicht umgekehrt“ (Schinckel, in
der Bank-Enquete).
Die bei der Reichsbank rediskontablen Schatzanweisungen sind wegen
der Liquiditätsberechnung herausgehoben. Bis zu 400 Millionen RM darf
die Reichsbank Schatzanweisungen des Reichs rediskontieren. Unverzinsliche
 Schatzanweisungen der Länder sind bei der Reichsbank nicht
diskontierbar.
_ 5. Nostroguthaben bei Banken und Bankfirmen mit Fälligkeit bis zu
3 Monaten. Um einen Überblick über die unbedingt sofort liquiden Nostroguthaben
 zu gewinnen, muß eine Sonderausweisung der innerhalb von
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