a) Rembourskredite, das sind Kredite mit dinglicher Sicherstellung
 des von der Bank kreditierten Betrages durch bestimmt
bezeichnete Warenmengen, bzw. durch Fracht- oder Lagerschein.
Rembourskredite ohne dingliche Sicherstellung sind besonders anzugeben;

sonstige kurzfristige Kredite gegen Verpfändung bestimmt bezeichneter
 marktgängiger Waren, also Warenvorschüsse ohne
Rembourscharakter. Warenlombarddarlehen dürfen, nach
den Richtlinien, nur dann unter dieser Rubrik verbucht werden,
wenn nach Art des Geschäftes die Gewähr gegeben ist, daß sie sich in
einigen Monaten automatisch abdecken. Warenkredite, die diesen
Anforderungen nicht entsprechen, insbesondere Dauerkredite, sind,
selbst wenn sie durch Warenverpfändung oder Übereignung gedeckt
sind, unter Debitoren zu verbuchen.
8. Eigene Wertpapiere. Für die Beurteilung der Liquidität ist natürlich
 die Qualität des Effektenbestandes von größter Bedeutung. Das
Schema gliedert:
a) Anleihen und verzinsliche Schatzanweisungen des Reichs und der
Länder,
d) sonstige bei der Reichsbank und anderen Zentralnotenbanken —
diese mit Rücksicht auf die auswärtigen Filialen deutscher Banken
 !) — beleihbare Wertpapiere,
e) sonstige börsengängige Wertpapiere,
d) sonstige Wertpapiere.
9. Konsortialbeteiligungen. Sie stellen in der Regel einen geringeren
Grad der Liquidität dar als die Effekten, insbesondere als die unter 8a
und 8b klassifizierten. Auf Konsortialbeteiligungen ruhen öfters auch
noch Einzahlungsverpflichtungen ; diese aber anzugeben, ist die Bank nicht
in der Lage, da sie ihr oft selbst im voraus nicht bekannt sind. Mitunter
sind auch noch Unterbeteiligungen abzuzweigen. In den Geschäftsberichien
 werden über die noch nicht abgewickelten Beteiligungen, aus Konkurrenzrücksichten,
 meist nur summarische Angaben gemacht.
L0. Dauernde Beteiligungen bei anderen Banken und Bankfirmen. Sie
erfolgen meist durch dauernde Übernahme von Aktien, seltener in Form

N

1) Bei ausländischen Zentralbanken beleihbare Wertpapiere (8 b) dürfen nur insoweit
 aufgenommen werden, als sie von solchen Zweiganstalten deutscher Banken
zehalten werden, die sich im Lande der betreffenden Zentralnotenbank befinden.

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