3. Er muß die Reife für die Unterprima eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums
oder einer Ober-Realschule durch den Besuch einer entsprechenden Lehranstalt
arlangt oder den Besitz einer gleichen Schulbildung durch eine staatliche Prüfung
nachgewiesen haben, Abiturienten einer neunstufigen Lehranstalt erhalten bei
sonst gleicher Geeignetheit bei der Einberufung den Vorzug und genießen auch
für die Folge gewisse Vorteile.
Er muß in einem Bank- oder in einem anderen namhaften Handlungshause die
Handlung ordnungsmäßig erlernt haben und dann noch einige Zeit als Hand-‚ungsgehilfe
 tätig gewesen sein — zusammen mindestens 31/2 Jahre —.
Er hat sich über seine Führung gehörig auszuweisen und darf keine Schulden
haben.
5. Er muß bei einer persönlichen Vorstellung den Nachweis ausreichender allgemeiner
 und kaufmännischer Vorbildung erbringen.
7. Die Kenntnis der Kurzschrift, möglichst der Deutschen Einheitskurzechrift, ist
erwünscht.
Für die an den Präsidenten des Reichsbank-Direktoriums zu richtenden Anstellungsgesuche
 sind Vordrucke bei den Reichsbankanstalten (in Berlin beim Zentralbüro
der Reichsbank) zu haben. Sie sind von dem Bewerber handschriftlich auszufüllen
anter Beifügung des Geburtsattestes, der Schul-, Militär- und kaufmännischen Zeugnisse
 sowie polizeilichen Führungsatteste in Urschrift oder amtlich beglaubigter
Abschrift und eines Lichtbildes.
Bewerber, die diesen Bedingungen entsprechen, werden in die Bewerberliste zur
späteren Einberufung bei eintretendem Bedarf aufgenommen. Kann die Einberufung
vor Überschreitung der Altersgrenze (26, Jahr) nicht erfolgen, so wird der Bewerber
in der Bewerberliste gestrichen.
Die Annahme der Einberufenen erfolgt zunächst als Reichsbankanwärter
auf Probe gegen monatliche Kündigung zum Monatsschluß. Die förmliche Auf-3ahme
 in den Reichsbankdienst ist von dem Ausfall dieser Probezeit und einer Prü-Fung
 abhängig, zu der sich der Bewerber frühestens 6 Monate und spätestens 1 Jahr
nach seiner Einberufung zu melden hat.
Nach dem zurzeit 2 Jahre (für Abiturienten 1 Jahr) dauernden Diätariat wird der
Beamte planmäßig angestellt, tritt in den Genuß der Gehaltsbezüge der Eingangsgruppe
 und erhält die Anwartschaft auf ein Ruhegehalt nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Dabei wird ihm die vor der Reichsbanktätigkeit und nach dem vollandeten
 20, Lebensjahre liegende über 21/2 Jahre hinausgehende kaufmännische praktische
 Beschäftigung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet, so daß unter Umständen
 seine Bezüge höher sind als das Anfangsgrundgehalt.
In weiterem Verlauf der Reichsbanklaufbahn kann nunmehr jeder Beamte in die
höheren Gruppen aufsteigen. Voraussetzung für die Beförderung in die Gruppe
der Reichsbankräte und darüber hinaus ist die erfolgreiche Ablegung der
höheren Bankprüfung (s. u.)
A. Bankprüfung.
Die Bankprüfung wird in Klausur schriftlich abgelegt; es ist in ihr nachzuweisen:
!. Gründliche Kenntnis der deutschen Wechselordnung, des Wechselsteuer- und des

5.