Scheckgesetzes, Bekanntschaft mit den Begriffsbestimmungen der Handelsgesellschaften,
 mit den wichtigsten Rechtssätzen über die Handelsfirma und die Handelsbücher,
 ferner mit den Grundzügen der Bank- und Münzgesetzgebung,
2. die Kenntnis des kaufmännischen Rechnens, und zwar in der
A. a) Termin- und Gesellschaftsrechnung,
b) Mischungsrechnung,
c) Effekten-, Kurs-, Zins-, Rentabilitäts- und Kommissionsrechnung,
4) Diskontrechnung und Umrechnung verschiedener Sichten aufeinander,
e) Gold- und Silberrechnung,
"\ Devisenrechnung,
g) Münzrechnung, Berechnung des Münzpari,
h) Gewinnverteilung und Notensteuerberechnung bei der Reichsbank,
B. Devisen-, Gold- und Silbervaluta- und Effektenarbitrage, Auslandswechselkommissionsrechnung,

3. die vollständige Beherrschung der doppelten Buchhaltung, durch Bearbeitung
von Buchungsaufgaben,
Ferner ist die Befähigung nachzuweisen, ein einfaches allgemein gehaltenes
Thema aus der Bankpraxis oder aus dem Gebiete des Geld-, Kredit-, Währungs-,
Bank- und Börsenwesens mit Verständnis klar und übersichtlich zu behandeln.
In gleicher Weise muß der Prüfling imstande sein, ein auf anderen wirtschaftlichen
 Gebieten (Handel, Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft) liegendes Thema
zu bearbeiten, von dem anzunehmen ist, daß es ihm während seines Entwicklungsganges
 bekannt geworden ist.
5. Der Prüfling muß eine angemessene Fertigkeit in der Bedienung der Schreibmaschine
 besitzen, Zum Erweise dieser Fähigkeit hat er den Prüfungsaufsatz
aus dem Konzept mit Maschinenschrift ins reine zu übertragen.
Genügt der Prüfling bei der ersten Prüfung in einzelnen Fächern nicht, so kann er
zu einer zweiten Prüfung in diesen zugelassen werden. Prüflinge, die bei der ersten
Prüfung in sämtlichen Fächern versagen oder auch die zweite Prüfung nicht bestehen,
scheiden aus der Reihe der Anwärter endgültig aus. Soweit sie noch nicht im Dienste
der Reichsbank planmäßig angestellt waren, werden sie wieder entlassen, es sei denn,
daß sich die Möglichkeit zu ihrer Verwendung im Büro- oder Geldzählerdienst der
Reichsbank bietet und sie sich hierfür eignen.

B. Höhere Bankprüfung.

Die höhere Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
‘n ihr ist nachzuweisen:
I. Die praktische Beherrschung der täglichen Dienstgeschäfte der Reichsbank,
IL. Vertrautheit mit den volkswirtschaftlichen Grundbegriffen und Vorgängen im
Hinblick auf Stellung und Aufgaben der Reichsbank als Notenbank innerhalb
der Volkswirtschaft,
l. das Notenbank- und Münzwesen in Deutschland,

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