2. die Grundzüge des Notenbankwesens im Ausland, insbesondere in England,
Frankreich und den Vereinigten Staaten von Amerika,
3. die Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik, insbesondere
 Geld-, Kredit-, Bank- und Börsenwesen, Handels- und Zahlungsoilanz,
 Bank- und Währungspolitik,
(. Bekanntschaft mit den Grundlagen rechtlicher Natur, auf denen sich die
Dienstgeschäfte der Reichsbank aufßauen,
1. Bilanzkunde,
2. Wechsel- und Scheckrecht,
3. die wichtigsten Rechtssätze des bürgerlichen Rechts; Hauptfragen des Re
gister- und Grundbuchwesens,
aus dem Handelsrecht die wichtigsten Bestimmungen in Buch I, II, III
Abschnitt 1—3 des Handelsgesetzbuches, die hauptsächlichen Vorschriften
über Gesellschaften m. b. H., Genossenschaften und Hypothekenbanken;
Pfandbriefgesetz vom 21. Dezember 1927 (RGBI. I S. 492); die Grundsätze
des Depotgesetzes und des Börsenrechts,
die hauptsächlichen Grundsätze des Gerichts- und Prozeßwesens, vor allem
über Arten und Zuständigkeit der Gerichte, Einleitung und Durchführung
zon Mahnverfahren und Prozessen einschließlich des Urkunden- und Wechselmahnverfahrens
 (Bek. vom 13. Mai 1924, RGBl. I S. 552, und vom 19. Juni
[925, RGB1.I 8.88) und des Urkunden- und Wechselprozesses; vollstreckbare
 Urkunden; Aufgebotsverfahren; Zwangsvollstreckungswesen (Pfändung
7on beweglichen Sachen, Wertpapieren, Forderungen, usw.; Arrest und
ıinstweilige Verfügung; Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Offenbarungseid
 usw.); Konkurs- und Vergleichsverfahren,
3. die wesentlichen Bestimmungen aus Aufwertungs- und Anleiheablösungsgesetz,
 soweit sie jetzt noch praktische Bedeutung haben. ;
Genügt der Prüfling im ersten Prüfungsgange nicht, so kann er zu einer zweiten
Prüfung zugelassen werden. Prüflinge, die bei der ersten Prüfung in sämtlichen
Fächern versagen oder auch die zweite Prüfung nicht bestehen, scheiden aus der Reihe
ler Anwärter auf Posten aus, für die die höhere Prüfung Voraussetzung ist.
Die Gehaltsverhältnisse der Reichsbankbeamten regeln sich in
nger Anlehnung an die Besoldungsordnung für Reichsbeamte. In die Reichsbesollungsgruppen
 A4ce bis B8 fallen die mittleren Beamten (Reichsbankinspektor bis
zum Reichsbankdirektor), in die Gruppen A2ce bis B8 die Beamten, die die höhere
Bankprüfung abgelegt haben und in die Stelle eines Reichsbankrat, eines Direktor
oiner Reichsbankanstalt, oder bei der Reichshauptbank oder eines Reichsbankdirektor
zufgerückt sind.

Die Aufnahmebedingungen und die Prüfungsvorschriften bei der Preußischen
Staatsbank zeigen einige Abweichungen: Einberulungen erfolgen bis zum 30, Leoensjahr,
 und es besteht nur ein Examen, das im Anschluß an die Ausbildung stattindet.
 Nach einigen Jahren diätarischer Beschäftigung erfolgt bei Freiwerden von
planmäßigen Stellen die Anstellung als Bankobersekretär (Grundgehalt: 2800 bis
5000 RM). Werden Stellen frei. so können die Obersekretäre zu Bankräten (4800 bis

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